Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 1/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsEin Mitgliedstaat kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, daß er in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 1 gebunden ist:
    1. Litera a
      wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
    2. Litera b
      wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete Straftat darstellt;
    3. Litera c
      wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieses Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
  2. Absatz 2Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung betreffend die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Ausnahme abgibt, bezeichnet die Arten von Straftaten, auf diese Ausnahme Anwendung finden kann.
  3. Absatz 3Ein Mitgliedstaat kann eine solche Erklärung betreffend eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Ausnahmen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens notifiziert und wird am ersten Tag des auf den Tag dieser Notifikation folgenden Monats wirksam.
  4. Absatz 4Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

NOR40002522

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2000/1/A2/NOR40002522

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