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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Abs. 1, 3 und 5 sind weiterhin anzuwenden, wenn
der Beschluß über die Eröffnung eines s nach § 1
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der
sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor
dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde.
Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 2 lit. a sind weiterhin
anzuwenden, sofern die Eröffnung des
Vorverfahrens vor dem 1. Oktober 1997 erfolgt
ist (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).

Text

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAnspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger von Todes wegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:
    1. Ziffer eins
      die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens,
    2. Ziffer 2
      die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
    3. Ziffer 3
      die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,
    4. Ziffer 4
      die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914,
    5. Ziffer 5
      die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 90, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, wenn nicht von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet wird,
    6. Ziffer 6
      die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO,
    7. Ziffer 7
      der Beschluß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, bzw. Paragraph 73, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208/1854.
    Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.
  2. Absatz 2Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Absatz 3,) aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, und zwar:
    1. Ziffer eins
      Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      Schadenersatzansprüche,
    3. Ziffer 3
      sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber und
    4. Ziffer 4
      die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.
      Dies sind insbesondere:
      1. Litera a
        Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 rechtskräftig zugesprochen oder im Fall eines Konkurses gemäß Paragraph 109, KO festgestellt oder im Fall eines Ausgleichsverfahrens in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter gemäß Paragraph 54, AO bestritten wurden;
      2. Litera b
        rechtskräftig zugesprochene Kosten der gemäß Paragraph 110, KO geführten Prüfungsprozesse sowie der zur Durchsetzung einer bestrittenen Ausgleichsforderung geführten Rechtsstreitigkeiten;
      3. Litera c
        rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber;
      4. Litera d
        tarifmäßige Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 entstanden sind und deren Ersatz ihm auf Grund eines rechtswirksamen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses zusteht, sowie Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer in einem derartigen Gerichtsverfahren entstanden sind, das gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen worden ist;
      5. Litera e
        Barauslagen und Kosten für den Rechtsvertreter, die dem Arbeitnehmer anläßlich eines außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses über Ansprüche nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 entstanden sind, Kosten für den Rechtsvertreter jedoch nur bis zu der in der Tarifpost 2 des Rechtsanwaltstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, festgesetzten Höhe;
      6. Litera f
        tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Beantragung und der Teilnahme an einem Verfahren nach Absatz eins, erwachsen sind;
      7. Litera g
        tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen für eine nachträgliche Prüfungstagsatzung hinsichtlich von Forderungen, die nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung entstanden oder fällig geworden sind.
  3. Absatz 3Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):
    1. Ziffer eins
      für Ansprüche nach Absatz 2,, die durch eine im Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, bzw. der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die
      1. Litera a
        nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens, des Vorverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder
      2. Litera b
        in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist.
    3. Ziffer 3
      für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, sofern dieser Anspruch das Entgelt für den Zeitraum von drei Monaten übersteigt, hinsichtlich jenes Betrages, den der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat;
    4. Ziffer 3 a
      für Ansprüche auf laufendes Entgelt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach Ziffer 3, besteht, es sei denn, daß im Konkurs die Konkursmasse, ansonsten der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das laufende Entgelt zum Teil oder zur Gänze dem Anspruchsberechtigten zu zahlen, höchstens jedoch bis zum Zeitpunkt des arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritts wegen Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes;
    5. Ziffer 4
      für Entgeltansprüche - ausgenommen solche nach Absatz 4 a, -, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Absatz 4, übersteigt.
    6. Ziffer 5
      für Ansprüche nach Absatz 2,, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist;
    7. Ziffer 6
      für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,.
  4. Absatz 4Als Grenzbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 4, gilt der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der
    1. Ziffer eins
      bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen ist;
    2. Ziffer 2
      bei Entgeltansprüchen, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres zu vervielfachen ist, in welchem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre.
    Der jeweilige Grenzbetrag ist um die, vom Arbeitgeber bzw. der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern.

  1. Absatz 4 aBesteht Anspruch auf Abfertigung nach den Paragraphen 23 und 23a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld hiefür
    1. Litera a
      bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz 4, pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe
    2. Litera b
      und, soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz 4, pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe.
  2. Absatz 5Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenz-rechtlichen Vorschriften im eröffneten Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet wurde.
  3. Absatz 6Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis;
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
    3. Ziffer 3
      leitende Angestellte, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Ziffer 2, gehören, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
    4. Ziffer 4
      Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird;
    5. Ziffer 5
      Personen, die nach Paragraph 66 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 189/1955, Art. III, BGBl. Nr. 835/1992

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12110563

Alte Dokumentnummer

N6199547919J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P1/NOR12110563

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