Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.

Begriff der Ehe,

Paragraph 44,

Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Rechtliche Auswirkungen der Heirat - Pflichten in der Ehe (M)

Schlagworte

Beistand, Zweites Hauptstück, Familienverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017734

Alte Dokumentnummer

N2181110214Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P44/NOR12017734

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