Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2016/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0057

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb

Rechtssatz

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg. 12.236/1989 vergleiche nunmehr auch VfGH 29.9.2017, G 243/2016 und G 236/2017) hat der VwGH in seiner Rechtsprechung zum (nunmehrigen) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 festgehalten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einem möglichst gut funktionierenden System des linienmäßigen Personenverkehrs besteht. Um das Ziel einer optimalen Versorgung der Bevölkerung mit Kraftfahrlinien zu erreichen, ist es ein geeignetes und adäquates Mittel, bei der Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession darauf Bedacht zu nehmen, welche Auswirkungen die geplante neue Kraftfahrlinie auf den bereits bestehenden Kraftfahrlinien- und Eisenbahnlinienverkehr hat. Der Konzessionsausschließungsgrund des (nunmehrigen) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 soll dieses Ziel durch die Prüfung erreichen, ob das Verkehrsunternehmen hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet vergleiche VwGH 17.12.2008, 2006/03/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030057.L03

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2016030057_20171220L03

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