Der Geschäftsführer der GmbH hat die Pflicht, die Tätigkeit von Prokuristen, die mit steuerlichen Agenden betraut wurden, zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0148, ÖStZB 1989, 140). Durch die Entgegennahme von Zusicherungen der beauftragten Personen, sie verhielten sich auftragsgemäß, wird dieser Überwachungspflicht nicht entsprochen. Der zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH herangezogene Geschäftsführer hat die Erfüllung der Überwachungspflicht gegenüber den beauftragten Personen darzutun.