Bundesrecht konsolidiert

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Handelsvertrag - Ungarn § 0

Kurztitel

Handelsvertrag - Ungarn

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 355/1932

Typ

Vertrag - Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1933

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

28.12.1932

Index

59/10 Handelsabkommen

Titel

Abkommen, betreffend die Wiederinkraftsetzung des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922, des Übereinkommens über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen, des Abkommens, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen) und der allgemeinen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr.
StF: BGBl. Nr. 355/1932 (NR: GP IV 466 AB – S. 113.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1936, (BT: 53/Ge S. 17.)

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1936, (BT: 60/Ge S. 17.)

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1937, (BT: 113/Ge S. 31.)

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 21. Dezember 1932 in Wien unterfertigte Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, welcher also lautet:

Handelsvertrag
zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, von dem Wunsche geleitet, den Austausch von Erzeugnissen der beiden Länder durch Schaffung tunlichster Erleichterungen für die beiderseitige Ausfuhr zu steigern, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Ing. Franz Winkler, Vizekanzler,

Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn:

Seine Exzellenz Nikolaus von Kallay, königlich ungarischer Ackerbauminister,

die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:

Artikel 1.

Zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn werden folgende Abkommen abgeschlossen:

Ziffer eins Ein Abkommen, betreffend die Wiederinkraftsetzung des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922, des Übereinkommens über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen, des Abkommens, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen) und der allgemeinen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr;

Ziffer 2 ein Zusatzabkommen zu dem vorerwähnten Handelsübereinkommen.

Artikel 2.

Die im Artikel 1 angeführten Abkommen, die ein einheitliches Ganzes bilden, werden so bald als möglich ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht werden. Sie sollen dann am zehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Sie werden aber schon früher provisorisch in Geltung treten, wenn sie bis dahin in Österreich nach verfassungsmäßiger Genehmigung durch den Nationalrat ratifiziert oder auf Grund besonders gegebener verfassungsgesetzlicher Ermächtigung wirksam gemacht und in Ungarn auf Grund besonders gegebener gesetzlicher Ermächtigung im Verordnungswege in Kraft gesetzt worden sind. Hierüber werden sich die beiderseitigen Regierungen Mitteilung machen.

Die im Artikel 1 angeführten Abkommen können unbeschadet der im Schlußprotokoll zum Zusatzabkommen des Artikels 1, Punkt 2, enthaltenen besonderen Bestimmungen erstmalig am 31. Dezember 1933 auf drei Monate gekündigt werden. Falls die Kündigung nicht am 31. Dezember 1933 vorgenommen wurde, gelten die Abkommen im gleichen Sinne und jedesmal mit Jahresende dreimonatig kündbar, auf je ein weiteres Jahr verlängert.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertig, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Dezember 1932.

Ratifikationstext

Die laut Artikel 1 des vorstehenden Staatsvertrages abgeschlossenen Abkommen treten im Sinne des Artikels 2 dieses Staatsvertrages am 1. Jänner 1933 provisorisch in Geltung.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem der am 30. Juni 1931 abgeschlossene Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn samt den mit ihm ein einheitliches Ganzes findenden Abkommen auf den 1. Juli 1932 gekündigt wurde und nachdem die Hohen vertragschließenden Teile sich nunmehr über neue Vereinbarungen geeinigt haben, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.10.2006
2. dokumentalistische Gliederung:
Protokoll = Anlage 1
Zusatzabkommen = Anlage 2
Anlage A = Anlage 3
Anlage B = Anlage 4
Schlußprotokoll = Anlage 5

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006159

Dokumentnummer

NOR11006272

Alte Dokumentnummer

N5193210417W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/355/P0/NOR11006272

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