Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116). Hier hat das VwG zunächst die Beschwerde in der Angelegenheit der Festsetzung des Vorrückungsstichtags abgewiesen. Erst damit und mit diesem Erkenntnis wurde daher (erstmals) der Vorrückungsstichtag der Beamtin festgesetzt. Daraus ergibt sich jedoch weiters, dass der Vorrückungsstichtag der Beamtin am 12. Februar 2015 (§ 12 GehG 1956 wurde mit BGBl I Nr. 64/2016 rückwirkend mit 12. Februar 2015 novelliert) im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt anhängige Beschwerdeverfahren noch nicht (endgültig) festgesetzt war. Das VwG hätte daher nach § 169d Abs. 5 Z 1 GehG 1956 in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwendenden Fassung das Besoldungsdienstalter der Beamtin zum Beginn ihres Dienstverhältnisses wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festzusetzen gehabt. Da das Gehalt der Beamtin im Überleitungsmonat jedoch vom Vorrückungsstichtag maßgebend abhängig war, waren ihre Bezüge zudem abweichend von § 175 Abs. 79 GehG 1956 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025; VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042). Da bereits § 169d Abs. 5 Z 1 GehG 1956 auf § 12 GehG 1956 in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung verweist, kommen in diesem Fall die durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz - BGBl I Nr. 104/2016, novellierten Bestimmungen des § 175 Abs. 79ff GehG 1956 von vornherein nicht zum Tragen.Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116). Hier hat das VwG zunächst die Beschwerde in der Angelegenheit der Festsetzung des Vorrückungsstichtags abgewiesen. Erst damit und mit diesem Erkenntnis wurde daher (erstmals) der Vorrückungsstichtag der Beamtin festgesetzt. Daraus ergibt sich jedoch weiters, dass der Vorrückungsstichtag der Beamtin am 12. Februar 2015 (Paragraph 12, GehG 1956 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, rückwirkend mit 12. Februar 2015 novelliert) im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt anhängige Beschwerdeverfahren noch nicht (endgültig) festgesetzt war. Das VwG hätte daher nach Paragraph 169 d, Absatz 5, Ziffer eins, GehG 1956 in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwendenden Fassung das Besoldungsdienstalter der Beamtin zum Beginn ihres Dienstverhältnisses wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festzusetzen gehabt. Da das Gehalt der Beamtin im Überleitungsmonat jedoch vom Vorrückungsstichtag maßgebend abhängig war, waren ihre Bezüge zudem abweichend von Paragraph 175, Absatz 79, GehG 1956 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen vergleiche VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025; VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042). Da bereits Paragraph 169 d, Absatz 5, Ziffer eins, GehG 1956 auf Paragraph 12, GehG 1956 in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung verweist, kommen in diesem Fall die durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,, novellierten Bestimmungen des Paragraph 175, Absatz 79 f, f, GehG 1956 von vornherein nicht zum Tragen.