Bei einem auf die Sondernorm des § 24 AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, handelt es sich um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.Bei einem auf die Sondernorm des Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, handelt es sich um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.