Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD) § 0

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 105/1960

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

06.06.1959

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
StF: BGBl. Nr. 105/1960 (NR: GP IX RV 38 AB 55 S. 7. BR: S. 148.)

Sonstige Textteile

Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet: ...

die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.

Ratifikationstext

Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 22 am 29. Mai 1960 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in dem Wunsche, in Zivil- und Handelssachen die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden zu sichern, übereingekommen, hierüber einen Vertrag zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Anmerkung

Auf Grund des deutschen Einigungsvertrages vom 3.10.1990 ist der Vollstreckungsvertrag auch für das Gebiet der ehemaligen DDR anwendbar geworden.

Schlagworte

e-rk,
Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001995

Dokumentnummer

NOR11002018

Alte Dokumentnummer

N2196021592S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/105/P0/NOR11002018

Navigation im Suchergebnis