Rechtssatz für 3Ob560/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038222

Geschäftszahl

3Ob560/84; 14Ob140/86 (14Ob141/86); 8Ob525/88 (8Ob526/88); 8Ob1527/90; 2Ob538/92; 8Ob581/92; 2Ob590/92; 4Ob554/95; 7Ob337/98d; 7Ob321/00g; 9Ob3/05i; 6Ob240/06x; 7Ob255/07m; 1Ob138/07m; 1Ob226/07b; 10Ob62/08b; 9Ob64/08i; 4Ob145/10t; 6Ob259/10x; 8Ob30/11m; 3Ob128/11m; 2Ob97/11w; 5Ob186/11f; 1Ob172/12v; 7Ob191/12g; 2Ob227/12i; 8Ob133/12k; 3Ob233/13f; 8Ob129/13y; 1Ob41/16k; 9Ob6/16x; 1Ob244/16p; 7Ob88/17t; 9Ob80/17f; 1Ob111/19h; 8Ob68/19m; 4Ob176/19i; 4Ob28/20a; 6Ob137/20w; 1Ob189/20f; 1Ob11/21f; 9Ob1/22w; 4Ob35/22h; 1Ob6/23y; 1Ob36/23k; 4Ob183/23z

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Rechtssatz

Bei möglicherweise mit ärztlichen BehandlungsfehlernNächster Suchbegriff zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlerNächster Suchbegriff auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 560/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 560/84
  • 14 Ob 140/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 140/86
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungen (T1)
  • 8 Ob 525/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 525/88
    Vgl auch; Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276
  • 8 Ob 1527/90
    Entscheidungstext OGH 19.04.1990 8 Ob 1527/90
  • 2 Ob 538/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 2 Ob 538/92
    Auch; Beisatz: Ansteckung eines Kindes während eines Krankenhausaufenthaltes mit einem gefährlichen Krankheitserreger. (T2)
  • 8 Ob 581/92
    Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 581/92
    Auch
  • 2 Ob 590/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 2 Ob 590/92
  • 4 Ob 554/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95
    nur: Bei möglicherweise mit ärztlichen Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlernNächster Suchbegriff zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen. (T3)
    Veröff: SZ 68/207
  • 7 Ob 337/98d
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 7 Ob 337/98d
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anästhesie. (T4)
  • 7 Ob 321/00g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g
    Vgl auch
  • 9 Ob 3/05i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 Ob 3/05i
    nur T3
  • 6 Ob 240/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 240/06x
    Beisatz: Die Feststellung, die Verursachung könne nicht ausgeschlossen werden, reicht trotz Beweiserleichterung nicht aus. (T5)
  • 7 Ob 255/07m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 255/07m
    Beisatz: Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) ist ausreichend, es genügt eine bloß „deutlich überwiegende" Wahrscheinlichkeit. (T6)
  • 1 Ob 138/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 138/07m
    Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlerNächster Suchbegriff fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T7)
  • 1 Ob 226/07b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 226/07b
    Auch; Beisatz: Für den vom Patienten zu führenden Beweis der Kausalität des ärztlichen Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlersNächster Suchbegriff genügt eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit. (T8)
    Beisatz: Für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlerNächster Suchbegriff und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist. (T9)
    Beisatz: Hier: Unterlassen einer sofortigen Infusionstherapie bei eingetretenem Hörsturz. (T10)
  • 10 Ob 62/08b
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 62/08b
    Beis wie T8
  • 9 Ob 64/08i
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 64/08i
    Vgl auch; Beisatz: Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. (T11)
    Beisatz: Erst dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal war. (T12)
  • 4 Ob 145/10t
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 145/10t
    Auch
  • 6 Ob 259/10x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 259/10x
    Vgl; Beis wie T9
  • 8 Ob 30/11m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 30/11m
    nur T3; Beis wie T6
  • 3 Ob 128/11m
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 128/11m
    Auch; Beis wie T6
  • 2 Ob 97/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 97/11w
    Vgl; Vgl Beis wie T6
  • 5 Ob 186/11f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 186/11f
    Auch; Beis auch wie T6
  • 1 Ob 172/12v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
    Vgl
  • 7 Ob 191/12g
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 191/12g
    Auch
  • 2 Ob 227/12i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 227/12i
    Vgl auch
  • 8 Ob 133/12k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 133/12k
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 3 Ob 233/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 233/13f
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T13)
  • 8 Ob 129/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 129/13y
  • 1 Ob 41/16k
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 41/16k
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T11
  • 9 Ob 6/16x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 6/16x
  • 1 Ob 244/16p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 244/16p
    Auch; Beisatz: Hier: Fehldiagnose. (T14)
  • 7 Ob 88/17t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 88/17t
    Beis wie T11; Beis wie T7
  • 9 Ob 80/17f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 80/17f
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 1 Ob 111/19h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 111/19h
    Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T14a)
    Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T14a) - April 2023 (T14b)
  • 8 Ob 68/19m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 68/19m
  • 4 Ob 176/19i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 176/19i
    Beisatz: Liegt ein ärztlicher Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlerNächster Suchbegriff vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T15)
  • 4 Ob 28/20a
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 4 Ob 28/20a
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Verbesserung der Chancen für ein Überleben mit gutem neurologischen Erfolg durch die Lysetherapie von 30,1 % auf 35,3 % (also um rund 17% oder 5,2 Prozentpunkte), ist nicht mehr bloß unwesentlich und kann daher im Rahmen der Prognose des Heilungserfolgs ohne den unterlaufenen Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlerNächster Suchbegriff nicht unbeachtet bleiben. (T16)
  • 6 Ob 137/20w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 6 Ob 137/20w
    Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Neben dem ärztlichen Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlerNächster Suchbegriff besteht eine weitere gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursache. (T17)
    Beisatz: Ablehnung der Beisätze T7, T9, T11 und T16. (T18)
    Beisatz: Ablehnung des Beisatzes T15: Der Anscheinsbeweis lässt sich bereits durch Darlegung der ernsthaften, konkreten Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräften; gelingt dies – etwa aufgrund des Nachweises, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung ernstlich auch auf eine Komplikation oder eine körperliche Vorschädigung zurückzuführen sein könnte –, muss der Patient den Vollbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen Sorgfaltsverstoß und Gesundheitsschädigung führen. (T19)
    Beisatz: Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Kausalitätsnachweis belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. (T20)
  • 1 Ob 189/20f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 189/20f
    nur T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T5; Beisatz wie T11
    Beisatz: Dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlerNächster Suchbegriff die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem (fachlich gebotenen) früheren Zeitpunkt. (T21)
    Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer (T26) auf (T21) - April 2023 (T21a)
  • 1 Ob 11/21f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 11/21f
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T16
    Beisatz: Diese Rechtsprechung ist ohne Bedenken als herrschend zu bezeichnen; 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben. (T22)
  • 9 Ob 1/22w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 Ob 1/22w
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 4 Ob 35/22h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 35/22h
    Vgl; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 1 Ob 6/23y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2023 1 Ob 6/23y
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12
    Beisatz: Die gegenteilige Entscheidung 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben. (T23)
  • 1 Ob 36/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 1 Ob 36/23k
    Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
    Beisatz: Die Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass der Patient neben dem Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlerNächster Suchbegriff auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist. (T24)
    Beisatz: Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf. (T25)
    Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlerNächster Suchbegriff steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Vorheriger SuchbegriffBehandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T26)
    Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 137/20w (Punkt 6.2.), in der dem geschädigten Patienten der Nachweis abverlangt wurde, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist, ist vereinzelt geblieben. (T27)
    Anm: Vgl bereits 1 Ob 11/21f (Rz 15).
  • 4 Ob 183/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 183/23z
    nur T3; nur T7; nur T9; nur T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0030OB00560_8400000_002

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