Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 59a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsDas Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
  2. Absatz 2Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Absatz eins, benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Paragraph eins, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Absatz eins, dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht.

Anmerkung

1. Vgl. Art. 9, 10 RL 93/83/EWG.
2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen) siehe § 17.

Schlagworte

integrale Weitersendung, Kabelrundfunk, Kabelfernsehen, Verwertungsgesellschaftenzwang

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P59a/NOR40173323

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