Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urheberrechtsgesetz § 20

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Urheberbezeichnung.

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
  2. Absatz 2Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerkes gibt.
  3. Absatz 3Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes verliehen werden.

Schlagworte

Plagiat, Fälschung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024421

Alte Dokumentnummer

N2193612149R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P20/NOR12024421

Navigation im Suchergebnis