Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

77 Land- und Forstarbeitsrecht

Text

ABSCHNITT 9

Paragraph 25,

Brandschutz

  1. Absatz einsIn Räumen mit leicht brennbarem Inhalt, wie Heu, Stroh, Sägespänen oder sonstigen entzündlichen Stoffen, sowie an Orten, an denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luftgemische entstehen können, darf weder geraucht werden noch ist die Verwendung von Feuer oder offenem Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten zulässig.
  2. Absatz 2Bei Garagen, Tankstellen, Treibstoff- und Schmierstofflagern sowie bei Sägewerken, Mühlen und dergleichen ist durch dauerhaften Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer und offenem Licht hinzuweisen.
  3. Absatz 3Nach Art und Umfang der Betriebsanlagen sind geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte zur ersten Löschhilfe bereitzustellen und ständig gebrauchsfähig zu halten. Diese müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar sein. Mit der Handhabung der Löschgeräte sind die Betriebsangehörigen vertraut zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20000008

Dokumentnummer

LOO40000158

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1976/1/P25/LOO40000158

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