Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 25

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsZur Ermittlung der Entschädigung für die Beteiligung an einem Betrieb (Paragraph 24, Absatz eins,), der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wurde, ist von der Entschädigung auszugehen, die zu gewähren wäre, wenn der Entschädigungswerber Alleineigentümer des Betriebes gewesen wäre.
  2. Absatz 2Die für eine gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung (Absatz eins,) zu gewährende Entschädigung ist mit dem der Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das gesamte Betriebsvermögen ermittelten Entschädigung zu bemessen.
  3. Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Beteiligungen an Aktiengesellschaften, die ihren Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, nur dann anzuwenden, wenn die gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung des Entschädigungswerbers oder seines Rechtsvorgängers mehr als 25. v. H. des Grundkapitals der Aktiengesellschaft betragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006213

Alte Dokumentnummer

N11962128280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P25/NOR12006213

Navigation im Suchergebnis