Bundesrecht konsolidiert

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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 12

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gerichten anhängigen streitigen Verfahren wegen Gewährung einer Entschädigung nach Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages sind in jeder Lage des Verfahrens durch Beschluß an das nach Paragraph 11, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht abzutreten. Die Abtretung hat die Folge, daß ein allenfalls ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Verfahren ist nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen.
  2. Absatz 2Des in den Paragraphen 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verfahrens beim Bundesministerium für Finanzen bedarf es im Falle der Abtretung nach Absatz eins, nicht.
  3. Absatz 3Den Parteien steht für die bis zur rechtskräftigen Abtretung des Verfahrens aufgelaufenen Prozeßkosten ein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu. Der Streitwert für die Bemessung der Kosten richtet sich nach der im streitigen Verfahren von der klagenden Partei oder vom Gericht vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstandes. Das gänzliche oder teilweise Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsstreit (Paragraphen 41, ff. der Zivilprozeßordnung) ist nach dem Ausspruch über die Entschädigung in der Hauptsache zu beurteilen.
  4. Absatz 4Die Kostenentscheidung (Absatz 3,) ist mit dem Ausspruch über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung einer Entschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verbinden.
  5. Absatz 5Ist ein Entschädigungsanspruch auf Grund des Artikels 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Vergleich erledigt worden, so wird auf Grund dieses Bundesgesetzes keine weitere Entschädigung gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006200

Alte Dokumentnummer

N11962128150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P12/NOR12006200

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