Landesrecht konsolidiert Tirol

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Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 150/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

TAbgG

Index

3400 Abgabenordnung

Text

Paragraph 8,

Fahrlässige Abgabenverkürzung

Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 25.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20000424

Dokumentnummer

LTI40034756

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2009/97/P8/LTI40034756

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