Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1983

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.04.1983

Außerkrafttretensdatum

12.04.2021

Unterzeichnungsdatum

16.05.1972

Index

19/16 Berechnung von Fristen

Titel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BERECHNUNG VON FRISTEN
StF: BGBl. Nr. 254/1983 (NR: GP XIV RV 156 AB 467 S. 52. BR: AB 1634 S. 361.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1985, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Liechtenstein 254/1983 *Luxemburg 65/1985 *Schweiz 254/1983, III 6/2012, III 128/2020

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2020,)

ERKLÄRUNG der Republik Österreich gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen

„Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 5 auf Fristen in Angelegenheiten

  • Strichaufzählung
    der Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen, und
  • Strichaufzählung
    der Volksabstimmungen und Volksbegehren
wird ausgeschlossen.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, am 28. April 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben auch Liechtenstein und die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden gemäß Artikel 11, folgende Feiertage notifiziert:

1. Jänner

6. Jänner

Karfreitag

Ostermontag

1. Mai

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

15. August

26. Oktober

1. November

8. Dezember

25. Dezember

26. Dezember

Gemäß Artikel 11, haben weiters notifiziert:

Liechtenstein:

1. Jänner

6. Jänner

2. Februar

19. März

25. März

Karfreitag

Ostermontag

1. Mai

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

15. August

1. November

8. Dezember

25. Dezember

26. Dezember

Luxemburg:

a) 1. Jänner (Neujahr)

Ostermontag

1. Mai (Tag der Arbeit)

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

23. Juni (Nationalfeiertag)

Mariä Himmelfahrt

1. November (Allerheiligen)

25. Dezember (Weihnachtsfest)

26. Dezember (Zweiter Weihnachtstag)

b) fällt einer der angeführten Feiertage auf einen Sonntag, wird er auf einen Ersatzfeiertag verschoben. Im Laufe eines Jahres können höchstens zwei Feiertage ersetzt werden, mit Ausnahme des Nationalfeiertages, der auf den 24. Juni verschoben wird, wenn der 23. Juni ein Sonntag ist.

c) Für die Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens wird der Samstag als gesetzlicher Feiertag behandelt.

Darüber hinaus hat Luxemburg die folgende Erklärung abgegeben:

„Wenn die nominelle Dauer der unter Artikel 1 des Übereinkommens fallenden gesetzlichen bzw. verordnungsmäßigen Fristen, die derzeit als freie Tage gelten, weniger als 10 Tage beträgt, werden diese um einen Tag verlängert.“

Schweiz:

Das aktuelle konsolidierte Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage oder Tage, die in der Schweiz für den Bund und die 26 Kantone gelten, ist online unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf.download.pdf/kant-feiertage.pdf

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Rechtsvorschriften,

Sub-Litera, i, n der Überzeugung, daß die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Berechnung von Fristen sowohl für innerstaatliche als auch für internationale Zwecke zur Erreichung dieses Zieles beitragen wird,

haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 29.8.2020 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022

Gesetzesnummer

10000765

Dokumentnummer

NOR11000767

Alte Dokumentnummer

N1198314800S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/254/P0/NOR11000767

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