Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 4

Kurztitel

Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 143/2001

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

05.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Text

Artikel 4

Anordnung des Freiheitsentzugs an einem anderen Ort als einer Haftanstalt

Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß dem Ersuchen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt wurde, den Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020092

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