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Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr § 0

Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 176/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

17.12.1997

Index

29/08 Strafrecht

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
StF: BGBl. III Nr. 176/1999 (NR: GP XX RV 1526 AB 1678 S. 162. BR: AB 5916 S. 653.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Bulgarien III 176/1999 *Deutschland III 176/1999 *Finnland III 176/1999 *Griechenland III 176/1999 *Island III 176/1999 *Japan III 176/1999 *Kanada III 176/1999 *Korea/R III 176/1999 *Norwegen III 176/1999 *Ungarn III 176/1999 *USA III 176/1999 *Vereinigtes Königreich III 176/1999

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 50 Absatz 2 ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seiner französischen Sprachfassung dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 1999 beim Generalsekretär der OECD hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, für Österreich mit 19. Juli 1999 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der OECD haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:

Bulgarien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Kanada, Republik Korea, Norwegen, Ungarn, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

Kanada

Wie im Verlauf der Verhandlungen festgestellt, akzeptiert Kanada die schriftliche Formulierung des Artikel 5, dieses Übereinkommens mit der eindeutigen Feststellung, daß die in diesem Artikel enthaltene Verpflichtung gewährleisten soll, daß die Untersuchung und Verfolgung der Bestechung ausländischer Amtsträger nicht durch unangemessene Erwägungen nationaler wirtschaftlicher Interessen, durch mögliche Auswirkungen auf die Beziehungen mit einem anderen Land oder durch die Identität der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen beeinflußt wird.

Vereinigte Staaten

AUSLIEFERUNG – Die Vereinigten Staaten betrachten dieses Übereinkommen nicht als rechtliche Grundlage für die Auslieferung an Länder, mit denen die Vereinigten Staaten kein gültiges bilaterales Auslieferungsabkommen besitzen. In Fällen, wo für die Vereinigten Staaten ein gültiges bilaterales Auslieferungsabkommen besteht, gilt dieses Abkommen als rechtliche Grundlage für die Auslieferung wegen Vergehen, die von diesem Übereinkommen erfaßt sind.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsparteien –

in der Erwägung, daß im internationalen Geschäftsverkehr einschließlich der Bereiche Handel und Investitionen die Bestechung eine weitverbreitete Erscheinung ist, die in moralischer und politischer Hinsicht zu ernster Besorgnis Anlaß gibt, gute Regierungsführung und wirtschaftliche Entwicklung untergräbt und internationale Wettbewerbsbedingungen verzerrt,

in der Erwägung, daß alle Staaten für die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr gemeinsam Verantwortung tragen,

unter Bezugnahme auf die überarbeitete Empfehlung über die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr, die der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 23. Mai 1997 angenommen hat (C(97)123/FINAL) und in der unter anderem dazu aufgerufen wurde, wirksame Maßnahmen zur Abschreckung vor und Vorbeugung gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie zur Bekämpfung dieser Bestechung zu ergreifen, insbesondere diese Bestechung umgehend in wirksamer und aufeinander abgestimmter Weise sowie im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Merkmalen, die in dieser Empfehlung enthalten sind, und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Gerichtsbarkeit und mit sonstigen Rechtsgrundsätzen des jeweiligen Staates unter Strafe zu stellen,

erfreut über andere Entwicklungen der jüngsten Zeit, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung von Amtsträgern weiter voranbringen, einschließlich Maßnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, des Europarats und der Europäischen Union,

erfreut über die Anstrengungen von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und anderen nichtstaatlichen Organisationen zur Bekämpfung der Bestechung,

in Anerkennung der Rolle, welche die Regierungen spielen, um der Forderung von Bestechungsgeldern von Einzelpersonen und Unternehmen im internationalen Geschäftsverkehr vorzubeugen,

in der Erkenntnis, daß Fortschritte in diesem Bereich nicht nur Anstrengungen auf nationaler Ebene, sondern auch mehrseitige Zusammenarbeit, Überwachung und Folgemaßnahmen erfordern,

in der Erkenntnis, daß die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen wesentliches Ziel und wesentlicher Zweck des Übereinkommens ist, was erfordert, daß das Übereinkommen ohne Abweichungen, die diese Gleichwertigkeit berühren, ratifiziert wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

20000108

Dokumentnummer

NOR30000136

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1999/176/P0/NOR30000136

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