(Übersetzung) Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 litera b Ziffer i der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Die Ratifikation der gegenständlichen Übereinkunft durch die Republik Österreich erstreckt sich nicht auf die Artikel 1 bis 21 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer.
Die österreichische Ratifikationsurkunde samt Erklärung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b Z i der vorstehenden Übereinkunft wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. c der Übereinkunft treten ihre Artikel 22 bis 38 am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.Die österreichische Ratifikationsurkunde samt Erklärung nach Artikel 28, Absatz eins, Litera b, Z i der vorstehenden Übereinkunft wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; gemäß Artikel 28, Absatz 2, Litera c, der Übereinkunft treten ihre Artikel 22 bis 38 am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören folgende Staaten der Übereinkunft an:
Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Irland, Israel, Kanada, Liechtenstein, Marokko, Mauretanien, Pakistan, Rumänien, Schweiz, Senegal, Spanien, Tschad, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.