Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) § 0

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

21.12.1973

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Titel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
StF: BGBl. Nr. 344/1975 (NR: GP XIII RV 1092 AB 1116 S. 109. BR: AB 1151 S. 333.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2006, (NR: GP römisch XXI RV 449 AB 672 S. 74. BR: AB 6447 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

römisch eins. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll und Anlagen 1 bis 18 wird genehmigt.

römisch II. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der in nachfolgenden Ziffer eins bis 8 genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar:

  1. Ziffer eins
    alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
  2. Ziffer 2
    die Anlagen 1 und 12 beim Vermessungsamt Gmünd,
  3. Ziffer 3
    die Anlagen 2, 3, 13 und 14 beim Vermessungsamt Waidhofen an der Thaya,
  4. Ziffer 4
    die Anlagen 3 und 14 beim Vermessungsamt Horn,
  5. Ziffer 5
    die Anlagen 4 und 15 beim Vermessungsamt Laa an der Thaya,
  6. Ziffer 6
    die Anlagen 5, 6 und 7 sowie 16 und 17 beim Vermessungsamt Mistelbach,
  7. Ziffer 7
    die Anlagen 7, 8, 9 und 11 beim Vermessungsamt Gänserndorf,
  8. Ziffer 8
    die Anlage 10 beim Vermessungsamt Bruck an der Leitha.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 50, Absatz 2, am 24. Juni 1975 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen.

Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt:

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich,

der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Herrn Dr. Karel Komarek,

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in der Republik Österreich,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Anmerkung

Das Schlussprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR30007046

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/P0/NOR30007046

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