(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich
Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 5. Mai 1988 beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt; das Protokoll ist daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 4. Juni 1988 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 5. Mai 1988 beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt; das Protokoll ist daher gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 4. Juni 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Barbados, Brasilien, Chile, China, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), El Salvador, Finnland, Indonesien, Irak, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein, Malawi, Mexiko, Niederlande, Pakistan, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Thailand, Tschad, Venezuela und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bundesrepublik Deutschland
„In Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT vom 19. Mai 1978 habe ich die Ehre, nach Artikel 15 einen Vorbehalt zu Artikel 7 lit. e des Protokolls vom 19. Mai 1978 zu machen.“„In Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT vom 19. Mai 1978 habe ich die Ehre, nach Artikel 15 einen Vorbehalt zu Artikel 7 Litera e, des Protokolls vom 19. Mai 1978 zu machen.“
El Salvador
„1.Ziffer eins Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 3 Abs. 2 lit. b des genannten Protokolls wird erklärt, daß in Enteignungsfällen die Bestimmungen der Politischen Verfassung anzuwenden sind.Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2, Litera b, des genannten Protokolls wird erklärt, daß in Enteignungsfällen die Bestimmungen der Politischen Verfassung anzuwenden sind.
In diesem Zusammenhang erklärt diese Junta, daß bezüglich Enteignung Artikel 138 der Politischen Verfassung von El Salvador folgendes aussagt:
,Eine Enteignung ist gerechtfertigt, wenn sie im öffentlichen oder gesetzlich begründeten sozialen Interesse erfolgt und dafür eine angemessene Entschädigung im voraus geleistet wird. Erfolgt eine Enteignung auf Grund von Erfordernissen, die auf Kriegsgeschehnisse oder öffentliche Unglücksfälle zurückzuführen sind und ist ihr Zweck die Versorgung mit Wasser oder elektrischem Strom oder die Errichtung von Häusern oder Straßen, muß im voraus keine Entschädigung geleistet werden.`
,Wenn es durch die für eine gemäß vorangehendem Absatz enteignete Liegenschaft zuzuerkennende Entschädigungssumme gerechtfertigt ist, können die Zahlungen in Raten über einen Zeitraum erfolgen, der jedoch zwanzig Jahre nicht übersteigen darf.`
2.Ziffer 2 Bezüglich des letzten Teiles von Artikel 5 desselben Protokolls wird mitgeteilt, daß er keine Anwendung findet, wenn die verfassungsmäßigen Garantien außer Kraft gesetzt werden.
In diesem Zusammenhang übernimmt die Junta hiemit den Wortlaut des letzten Teiles, der wie folgt lautet:,Der amtliche Nachrichtenverkehr der INTELSAT, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.`
Ebenso erklärt sie, daß die Außerkraftsetzung der genannten Garantien hinsichtlich der Zensur des Nachrichtenverkehrs durch die Politische Verfassung El Salvadors geregelt wird. Die daraus zutreffenden Teile der geltenden Bestimmungen lauten wie folgt:
,Artikel 175. Im Falle eines Krieges, einer Invasion des Hoheitsgebietes, einer Revolte, eines Aufstandes, einer Katastrophe, einer Epidemie oder eines anderen allgemeinen Unglücks, oder einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Ordnung können die in Artikel 158, erster Absatz, und Artikel 159 . . . dieser Verfassung .. . festgelegten Garantien außer Kraft gesetzt werden. Eine solche Außerkraftsetzung kann sich auf einen Teil oder die Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Republik erstrecken und ist je nach Fall von der Gesetzgebung oder Vollziehung auf dem Erlaßwege anzuordnen.`
,Artikel 158. Alle Personen können ihre Gedanken frei äußern oder verbreiten mit der Maßgabe, daß dadurch weder gegen die Moral von Einzelpersonen verstoßen noch deren Privatleben beeinträchtigt wird. Die Ausübung dieses Rechtes unterliegt keiner vorherigen Überprüfung, Zensur oder Sicherheitsleistung; jene Personen aber, die in Ausübung dieses Rechtes gegen das Gesetz verstoßen, werden für jede begangene strafbare Handlung zur Verantwortung gezogen.`
,Artikel 159. Jede Art des Schriftverkehrs ist unverletzlich; wird er abgefangen, so ist er weder als maßgebliches Beweisstück zu betrachten, noch darf er in irgendwelchen Verfahren verwendet werden, ausgenommen in zivil- oder handelsrechtlichen Konkursfällen.` “
Japan
„Aus Anlaß der Hinterlegung der Beitrittsurkunde des Protokolls über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT hat die japanische Regierung den Wunsch, im Einklang mit den Bestimmungen von
Artikel 15 des Protokolls Vorbehalte hinsichtlich Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 3 zu machen. Demzufolge ist Japan an die Bestimmungen von Artikel 4 Abs. 2 nicht gebunden, und hinsichtlichArtikel 15 des Protokolls Vorbehalte hinsichtlich Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3, zu machen. Demzufolge ist Japan an die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2, nicht gebunden, und hinsichtlich
Artikel 8 Abs. 3 wird es den in diesem Absatz genannten Zeugen die in Artikel 8 Abs. 1 lit. c angeführten Privilegien und Immunitäten nicht zuerkennen.“Artikel 8 Absatz 3, wird es den in diesem Absatz genannten Zeugen die in Artikel 8 Absatz eins, Litera c, angeführten Privilegien und Immunitäten nicht zuerkennen.“
Jordanien
„Daß das Personal mit jordanischer Staatsbürgerschaft von den im Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht befreit ist, sofern sich sein Arbeitsplatz in Jordanien selbst befindet.“
Mexiko
„Auf Grund der in der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten enthaltenen Eigentumsbestimmungen ist es der INTELSAT nicht möglich, auf mexikanischem Hoheitsgebiet Liegenschaften zu erwerben.“
Niederlande
„Das Königreich der Niederlande macht einen Vorbehalt hinsichtlich der Befreiung der von der INTELSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge von jeder nationalen Einkommensteuer nach Artikel 7 Abs. 1 lit. 13 des Protokolls, solange die INTELSAT nicht selbst eine Steuer auf seine Gehälter und sonstigen Bezüge für eigene Zwecke einhebt; das Königreich der Niederlande wird Artikel 8 Abs. 2 lit. b des Protokolls in jenen Fällen nicht zur Anwendung bringen, in denen der Unterzeichner ein Privatrechtsträger ist.“„Das Königreich der Niederlande macht einen Vorbehalt hinsichtlich der Befreiung der von der INTELSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge von jeder nationalen Einkommensteuer nach Artikel 7 Absatz eins, lit. 13 des Protokolls, solange die INTELSAT nicht selbst eine Steuer auf seine Gehälter und sonstigen Bezüge für eigene Zwecke einhebt; das Königreich der Niederlande wird Artikel 8 Absatz 2, Litera b, des Protokolls in jenen Fällen nicht zur Anwendung bringen, in denen der Unterzeichner ein Privatrechtsträger ist.“
Schweiz
„Die Schweiz ist der Ansicht, daß es sich bei der Steuer auf den feststellbaren Geschäftsumfang im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 um jene Steuer handelt, die auf Güter eingehoben wird, welche an die INTELSAT geliefert werden und einen Wert von mehr als 100 Schweizerfranken darstellen.“„Die Schweiz ist der Ansicht, daß es sich bei der Steuer auf den feststellbaren Geschäftsumfang im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, um jene Steuer handelt, die auf Güter eingehoben wird, welche an die INTELSAT geliefert werden und einen Wert von mehr als 100 Schweizerfranken darstellen.“
Venezuela
Die Ratifikationsurkunde enthält folgende Erklärung: „. . . vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 13 des obengenannten Protokolls.“