Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Wohnbauförderungsgesetz 1993 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

08.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

Stmk. WFG Vorheriger Suchbegriff1993

Index

8300 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 26,

Art der Förderung

  1. Absatz einsDie Förderung kann bestehen
    1. Ziffer eins
      in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
    2. Ziffer 2
      in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,
    3. Ziffer 3
      in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,
    4. Ziffer 4
      in der Übernahme von Bürgschaften,
    5. Ziffer 5
      in der Gewährung von Wohnbeihilfen.
  2. Absatz 2Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016

Gesetzesnummer

20000948

Dokumentnummer

LST40014128

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