Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1993
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
08.04.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.2016
Abkürzung
Stmk. WFG
1993
Index
8300 Wohnbauförderung
Text
§ 26Paragraph 26,
Art der Förderung
(1)Absatz einsDie Förderung kann bestehen
in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,
in der Gewährung von Förderungsbeiträgen,
in der Übernahme von Bürgschaften,
in der Gewährung von Wohnbeihilfen.
(2)Absatz 2Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
Im RIS seit
10.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016
Gesetzesnummer
20000948
Dokumentnummer
LST40014128