Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz) § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

11.08.2006

Abkürzung

UFSG

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Vollversammlung hat die Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zu beschließen. Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den Abgabenvorschriften und dem Finanzstrafgesetz.
  2. Absatz 2Der Präsident ist in der Geschäftsverteilung mit dem Vorsitz eines Berufungssenates zu betrauen. In der Geschäftsverteilung muss auch für jedes Mitglied festgelegt werden, welche Außenstelle als Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten ist der Sitz des unabhängigen Finanzsenates.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (Paragraph 7, Absatz 8,) überlassen.
  4. Absatz 4Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2012

Gesetzesnummer

20002013

Dokumentnummer

NOR40031975

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/97/P11/NOR40031975

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