Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

Paragraph 126, (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung von den Kammerdirektionen und dem Generalsekretariat den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer im Einvernehmen mit der Bundeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins, der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß Paragraph 122, Absatz 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.

  1. Absatz 2Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach Paragraph 128, Absatz 3 ;, Paragraph 128, Absatz 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090149

Alte Dokumentnummer

N5199812503U

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