Bundesrecht konsolidiert

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Befreiung von der staatl. Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Europ. Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage § 0

Kurztitel

Befreiung von der staatl. Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Europ. Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 92/2010

Typ

Vertrag - Europ. Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

29.10.2009

Index

99/09 Meteorologie

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
StF: BGBl. III Nr. 92/2010

Sprachen

Deutsch

Ratifikationstext

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 idgF, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens wurden am 9. März bzw. 7. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 2, Absatz 2, mit 1. September 2010 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und

das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage,

IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer zu regeln,

IN ABÄNDERUNG der sich aus Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage1 ergebenden Rechtslage im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

__________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,.

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Gesetzesnummer

20006920

Dokumentnummer

NOR40121803

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