Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2010/16/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8752 F/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/16/0084

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Familienbeihilfe wird nicht am Ende eines Studiums rückwirkend zuerkannt, sondern nach der Bestimmung des Paragraph 10, FLAG für den einzelnen Monat bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für diesen jeweiligen Monat. Ist daher der erste Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" absolviert, so besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex post Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160084.X02

Im RIS seit

23.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2010160084_20120927X02

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