Die Republik Österreich, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik (in der Folge „Vertragsstaaten“)
unterunter Bedachtnahme auf die geltenden Vertragsdokumente über die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten, vom Wunsche die Staatsgrenze zwischen den Staaten deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sowie in der Absicht, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu vertiefen,
unterunter Bedachtnahme des gemeinsamen Vorhabens, die Staatsgrenze an den Flüssen Thaya und March als unbeweglich festzulegen,
habenhaben Folgendes vereinbart: