Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R) § 0

Kurztitel

Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2017

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

29.09.2015

Index

19/02 Staatsgrenzen

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über den Dreiländergrenzpunkt Thaya – March
StF: BGBl. III Nr. 121/2017 (NR: GP XXV RV 844 AB 866 S. 100. BR: AB 9472 S. 847.)

Sprachen

Deutsch, Slowakisch, Tschechisch

Vertragsparteien

*Slowakei III 121/2017 *Tschechische R III 121/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Artikel 3, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. März 2016 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz eins, mit 1. August 2017 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik (in der Folge „Vertragsstaaten“)

unter Bedachtnahme auf die geltenden Vertragsdokumente über die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten, vom Wunsche die Staatsgrenze zwischen den Staaten deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sowie in der Absicht, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu vertiefen,

unter Bedachtnahme des gemeinsamen Vorhabens, die Staatsgrenze an den Flüssen Thaya und March als unbeweglich festzulegen,

haben Folgendes vereinbart:

Im RIS seit

17.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2017

Gesetzesnummer

20009963

Dokumentnummer

NOR40196414

Navigation im Suchergebnis