Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
in dem Wunsch, die Beziehungen auf dem Gebiet der Rechtshilfe
zwischen den beiden Staaten, die Mitglieder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, *) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 **) und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 ***) sind, zu erweitern und zu vertiefen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,