Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro) § 0

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1968

Typ

Vertrag - Montenegro

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.03.1960

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Titel

KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
StF: BGBl. Nr. 378/1968 (NR: GP XI RV 621 AB 921 S. 108. BR: S. 267.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2007,

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 18. März 1960 in Belgrad unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. August 1968

Ratifikationstext

Der vorliegende Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel ist gemäß seinem Artikel 39 Absatz 1 am 26. September 1968 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung ihrer konsularischen Beziehungen wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Siehe dazu auch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969 sowie das Übereinkommen über die Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.

Schlagworte

e-rk3
Konsulat, Gesandtschaft

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR30006123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/378/P0/NOR30006123

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