Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
10.12.1977
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
08.09.1967
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Titel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
StF:
BGBl. Nr. 43/1978 (NR: GP XIV
RV 445 und
Zu 445 AB 594 S. 62. BR:
AB 1702 S. 366.)
Vertragsparteien
*Österreich III 58/2001 *Niederlande 131/1982 *Türkei 43/1978
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehaltserklärung wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der im Art. 14 erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15 erster Absatz am 10. Dezember 1977 zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten.Die Ermächtigung zur Abgabe der im Artikel 14, erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15, erster Absatz am 10. Dezember 1977 zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten.
Vorbehaltserklärung
In Anwendung von Artikel 18 dieses Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Österreich
diedie in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,
inSub-Litera, i, n dem Wunsche, auf dem Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern, die in Ehesachen in einem dieser Staaten ergangen sind,
habenhaben folgendes vereinbart:
Anmerkung
1. Das Übereinkommen ist von Belgien, Deutschland, Frankreich und Griechenland unterzeichnet worden (vgl. hiezu den Anhang).
2. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern stellt nur eine für Österreich, Deutschland (noch nicht ratifiziert) und die Schweiz (noch nicht unterzeichnet) einheitliche amtliche Übersetzung dar.
Schlagworte
e-rk,
Internationales Zivilverfahrensrecht
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR11002450
Alte Dokumentnummer
N2197821587S