Es ist für die Gebührlichkeit einer Zulage gemäß § 100 GehG 1956 nicht nur erforderlich, dass die Voraussetzungen des GuKG 1997 vorliegen und Tätigkeiten des Krankenpflegedienstes tatsächlich verrichtet werden, sondern auch, dass diese Tätigkeiten entweder im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule oder bei einer Stellungskommission ausgeübt wird (vgl. VwGH 25.9.2002, 2002/12/0220). Diese Aufzählung des § 100 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 ist keine bloß demonstrative; der Gesetzgeber hat eine abschließende Umschreibung der verschiedenen militärischen Einrichtungen vorgenommen, bei denen die Ausübung der genannten Tätigkeiten den Anspruch nach § 100 Abs. 1 GehG 1956 begründen soll. Sofern die Tätigkeit in einem Krankenrevier ausgeübt wird, liegt keine Erfüllung der Voraussetzungen des § 100 GehG 1956 vor (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0084).Es ist für die Gebührlichkeit einer Zulage gemäß Paragraph 100, GehG 1956 nicht nur erforderlich, dass die Voraussetzungen des GuKG 1997 vorliegen und Tätigkeiten des Krankenpflegedienstes tatsächlich verrichtet werden, sondern auch, dass diese Tätigkeiten entweder im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule oder bei einer Stellungskommission ausgeübt wird vergleiche VwGH 25.9.2002, 2002/12/0220). Diese Aufzählung des Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 ist keine bloß demonstrative; der Gesetzgeber hat eine abschließende Umschreibung der verschiedenen militärischen Einrichtungen vorgenommen, bei denen die Ausübung der genannten Tätigkeiten den Anspruch nach Paragraph 100, Absatz eins, GehG 1956 begründen soll. Sofern die Tätigkeit in einem Krankenrevier ausgeübt wird, liegt keine Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 100, GehG 1956 vor vergleiche VwGH 25.2.2004, 2003/12/0084).