Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 50b

Kurztitel

Bundes-VerfassungsgesetzNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 50b

Inkrafttretensdatum

27.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

Vorheriger Suchbegriff10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 50b.

Ein österreichischer Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus darf

  1. Ziffer eins
    einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Stabilitätshilfe zu gewähren,
  2. Ziffer 2
    einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital und
  3. Ziffer 3
    Änderungen der Finanzhilfeinstrumente
nur zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten, wenn ihn der Nationalrat auf Grund eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat befassen. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen solchen Beschluss ablehnen.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40140921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A50b/NOR40140921

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