Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 23k

Kurztitel

Bundes-VerfassungsgesetzNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 23k

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

Vorheriger Suchbegriff10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 23k.
  1. Absatz einsNähere Bestimmungen zu den Artikel 23 e,, 23f Absatz eins,, 2 und 4 sowie 23g bis 23j treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeiten des Nationalrates nach den Artikel 23 e,, 23f Absatz 4,, 23g und 23j Absatz 2, obliegen dessen Hauptausschuss. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann vorsehen, dass der Hauptausschuss einen ständigen Unterausschuss wählt, für den Artikel 55, Absatz 3, sinngemäß gilt. Der Hauptausschuss kann diesem ständigen Unterausschuss Zuständigkeiten nach dem ersten Satz übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates können Zuständigkeiten des Hauptausschusses nach dem ersten Satz dem Nationalrat oder dem ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses gemäß dem zweiten Satz übertragen werden.
  3. Absatz 3Zuständigkeiten des Bundesrates nach den Artikel 23 e,, 23f Absatz und 23g können durch die Geschäftsordnung des Bundesrates einem von diesem zu wählenden Ausschuss übertragen werden.

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40119813

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A23k/NOR40119813

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