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Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Protokoll) § 0

Kurztitel

Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Protokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1972

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.05.1972

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

21.09.1971

Index

49/09 Militärische Waffen

Titel

(Übersetzung)
PROTOKOLL BETREFFEND DIE SUSPENDIERUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION, DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE ANWENDUNG VON KONTROLLBESTIMMUNGEN UND BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON KONTROLLBESTIMMUNGEN GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN
StF: BGBl. Nr. 240/1972 (NR: GP XIII RV 120 AB 205 S. 26. BR: S. 309.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 21. September 1971 in Wien unterzeichnete Protokoll samt Notenwechsel betreffend die Suspendierung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen und betreffend die Anwendung von Kontrollbestimmungen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, welches also lautet:

... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. April 1972

Ratifikationstext

Die schriftliche Mitteilung Österreichs gemäß Ziffer 3 des vorstehenden Protokolls über das Inkrafttreten des Vertragskontrollabkommens Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,) und dieses Protokolls ist am 24. Mai 1972 bei der Internationalen Atomenergie-Organisation eingelangt; das Protokoll ist somit am 24. Mai 1972 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet), die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Organisation bisher in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen vom 20. August 1969 (im folgenden als „Kontrollabkommen“ bezeichnet) Kontrollmaßnahmen auf Materialien, Ausrüstung und Anlagen angewendet hat, die auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie vom 11. Juli 1969 (im folgenden als „Abkommen über die Zusammenarbeit“ bezeichnet) der Kontrolle unterliegen, um so weit wie möglich sicherzustellen, daß sie nicht zur Förderung irgendeines militärischen Zweckes verwendet werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Republik Österreich als Nicht-Atomwaffenstaat Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (im folgenden als „Vertrag“ bezeichnet) mit der Organisation ein Abkommen über die Anwendung von Sicherheitskontrollen (im folgenden als „Vertragskontrollabkommen“ bezeichnet) gemäß Artikel römisch III Absatz 1 des Vertrages abgeschlossen hat,

IN DER ERKENNTNIS, daß Artikel 23 des Vertragskontrollabkommens die Suspendierung der Anwendung von Sicherheitskontrollen der Organisation, die gemäß anderer mit der Organisation abgeschlossenen Abkommen über Sicherheitskontrollen angewendet werden sollen, vorsieht,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierung der Republik Österreich auf Grund von Artikel römisch XI des Abkommens über die Zusammenarbeit garantiert hat, daß kein Ausgangsmaterial oder besonderes Kernmaterial, das die Republik Österreich oder eine unter ihrer Hoheitsgewalt stehende Person von den Vereinigten Staaten von Amerika erhalten hat oder das in den in Artikel römisch XII Absatz B (2) des Abkommens über die Zusammenarbeit angeführten Punkten verwendet, daraus zurückgewonnen oder darin erzeugt wurde, für irgendeinen militärischen Zweck verwendet wird,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk2

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014

Gesetzesnummer

10005376

Dokumentnummer

NOR11005460

Alte Dokumentnummer

N4197210240W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/240/P0/NOR11005460

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