Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 83/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

Oö. HVO

Index

51 Sozialwesen

Text

römisch IV. Bewohnerrechte

Paragraph 19,

Wohnen im Heim

  1. Absatz einsDie Heimbewohner haben das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen. Dabei ist auf die übrigen Heimbewohner sowie die unabdingbaren Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebes (wie insbesondere Nachtruhe) Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2In der Zeit von wenigstens 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Nächtliches Baden und Waschen bzw. sonstige Hilfestellungen zur Körperhygiene sind auf im Einzelfall unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.
  3. Absatz 3Nähere Regelungen, insbesondere auch über die Mitnahme von Haustieren, hat der Heimträger in der Heimordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

LOO12007400

Alte Dokumentnummer

N6199612959V

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