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H)
Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung § 19
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 13.06.2014
§ 18 am 13.06.2014
§ 20 am 13.06.2014
Alle Fassungen
§ 19 gültig von 01.04.1996 bis 30.09.2020
aufgehoben durch LGBl.Nr. 83/2020
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 29/1996
aufgehoben durch
LGBl.Nr. 83/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.04.1996
Außerkrafttretensdatum
30.09.2020
Abkürzung
Oö.
HVO
Index
51 Sozialwesen
Text
IV. Bewohnerrechte
römisch IV. Bewohnerrechte
§ 19
Paragraph 19,
Wohnen im Heim
(1)
Absatz eins
Die Heimbewohner haben das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen. Dabei ist auf die übrigen Heimbewohner sowie die unabdingbaren Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebes (wie insbesondere Nachtruhe) Rücksicht zu nehmen.
(2)
Absatz 2
In der Zeit von wenigstens 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Nächtliches Baden und Waschen bzw. sonstige Hilfestellungen zur Körperhygiene sind auf im Einzelfall unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.
(3)
Absatz 3
Nähere Regelungen, insbesondere auch über die Mitnahme von Haustieren, hat der Heimträger in der Heimordnung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020
Gesetzesnummer
10000507
Dokumentnummer
LOO12007400
Alte Dokumentnummer
N6199612959V
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1996/29/P19/LOO12007400
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