(1)Absatz einsWeist eine in einem der Gebiete ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden des anderen Gebietes die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann sie ihren Fall der zuständigen Behörde des Gebietes unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen als beachtenswert, so wird die angerufene zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Gebietes zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen.