Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommensteuer Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Typ

Vertrag - Indien

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

05.04.1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL VII

Beträge, die von einem Unternehmen eines der Gebiete für technische Leistungen bezahlt werden, die von einem Unternehmen des anderen Gebietes erbracht werden, unterliegen der Besteuerung im erstgenannten Gebiet nur insoweit, als diese Beträge einer tatsächlich im erstgenannten Gebiet ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind. Bei Ermittlung der so der Besteuerung unterliegenden Einkünfte sind die Ausgaben als Abzugspost zuzulassen, die im erstgenannten Gebiet im Zusammenhang mit den in diesem Gebiet erbrachten Tätigkeiten angefallen sind.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044636

Alte Dokumentnummer

N3196535557J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/99/A7/NOR12044636

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