Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.
Der Oberste Gerichtshof unterbrach das Verfahren – nach Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO – zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ( unterbrach das Verfahren – nach Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO – zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Dieser sprach in seinem Urteil vom 19. 10. 2017, C-425/16, unter anderem aus, dass eine bei einem Unionsmarkengericht erhobene Verletzungsklage nicht wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes abgewiesen werden darf, ohne dass dieses Gericht der vom Beklagten des Verletzungsverfahrens erhobenen und auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützten Widerklage auf Nichtigerklärung stattgegeben hat.
Der Oberste Gerichtshof ordnete daher an, dass das Revisionsverfahren über die hier gegenständliche Verletzungsklage bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die Widerklage unterbrochen bleibt und die Fortsetzung nur auf Antrag erfolgt.
Mittlerweile wurde das Verfahren über die Widerklage rechtskräftig beendet (4 Ob 159/18p) und ausgesprochen, dass die klagsgegenständliche Unionsmarke nichtig ist und der (dort) Beklagte schuldig ist, in ihre Löschung einzuwilligen.
Die Beklagte im hier anhängigen Verletzungsverfahren beantragt nunmehr die Fortsetzung des unterbrochenen Revisionsverfahrens. Aufgrund der rechtskräftigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens ist dem Fortsetzungsantrag Folge zu geben.
Da die klagsgegenständliche Unionsmarke nunmehr rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, erweist sich – aufgrund der (auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachtenden, vgl 4 Ob 159/18p mwN) Bindungswirkung der Rechtskraft dieser Entscheidung – die auf diese Unionsmarke gestützte Verletzungsklage als unberechtigt. Die in der Revision des Klägers aufgezeigten Argumente begründen angesichts der Nichtigkeit der Klagsmarke keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision ist somit zurückzuweisen.Da die klagsgegenständliche Unionsmarke nunmehr rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, erweist sich – aufgrund der (auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachtenden, vergleiche 4 Ob 159/18p mwN) Bindungswirkung der Rechtskraft dieser Entscheidung – die auf diese Unionsmarke gestützte Verletzungsklage als unberechtigt. Die in der Revision des Klägers aufgezeigten Argumente begründen angesichts der Nichtigkeit der Klagsmarke keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Revision ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Fortsetzungsantrag ist mit TP 1 zu honorieren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Fortsetzungsantrag ist mit TP 1 zu honorieren.