Da in der Ausnahmeregel des § 11 Abs 4 Z 4 TNRSG die „Trafik“ mit dem „spezialisierten Fachhandel“ verknüpft ist und gegenüber Verbrauchern nur diese beiden Vertriebsformen legal sind, kann unter „Fachhandel“ nur ein Geschäftslokal verstanden werden.Da in der Ausnahmeregel des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, TNRSG die „Trafik“ mit dem „spezialisierten Fachhandel“ verknüpft ist und gegenüber Verbrauchern nur diese beiden Vertriebsformen legal sind, kann unter „Fachhandel“ nur ein Geschäftslokal verstanden werden.