Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
– im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet – haben als Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in der Erwägung,
daß die nach dem Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt für den österreichischen Flughafen Salzburg zu errichtende Sicherheitszone in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hineinreicht und
daß die Mindestanforderungen des vorgenannten Abkommens durch das österreichische Luftfahrtgesetz vom 2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 253, und durch das deutsche Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1729) erfüllt werden,daß die Mindestanforderungen des vorgenannten Abkommens durch das österreichische Luftfahrtgesetz vom 2. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253, und durch das deutsche Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt römisch eins S. 1729) erfüllt werden,
im Interesse der Entwicklung der internationalen Luftfahrt und zur Abwehr von Gefahren für die Luftfahrt und die Allgemeinheit folgendes vereinbart: