Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 96/14/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/14/0141

Entscheidungsdatum

27.09.2000

Index

21/01 Handelsrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §6 Z3;
HGB §196 Abs1;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 5 heute
  2. EStG 1988 § 5 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 5 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 5 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. EStG 1988 § 5 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. EStG 1988 § 5 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  7. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  8. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1990
  9. EStG 1988 § 5 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1990
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der S GmbH in L, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Muchargasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch II) vom 19. August 1996, Zl. 70.539-7/96, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt ein Bauunternehmen. Den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelt sie gemäß Paragraph 5, EStG 1988.

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Buch- und Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1990 bis 1992 traf der Prüfer die Feststellung, dass eine Verbindlichkeit (erhaltene Anzahlung für in Zukunft zu leistende Baumeisterarbeiten) in Höhe von 1 Mio S, als deren Gläubigerin die W GmbH & Co KG (im Folgenden W KG) aufscheine, im Jahr 1992 gewinnerhöhend aufzulösen sei. Da die W KG in diesem Jahr im Firmenbuch gelöscht worden sei, könne es seither mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin (namens der W KG) noch jemals aus diesem Rechtsgrund in Anspruch genommen werde. Der Aufforderung des Prüfers, eine Bestätigung allfälliger Rechtsnachfolger des KG-Vermögens über den Fortbestand der Leistungspflicht beizubringen, habe die beschwerdeführende Gesellschaft nicht entsprochen. Die Bilanzposition sei daher im Jahr der Firmenbuchlöschung der W KG gewinnerhöhend aufzulösen.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ entsprechend geänderte Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1992.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie die Forderung nach wie vor als bestehend erachte. Sollte der Gläubiger die Forderung geltend machen, würde sie die erhaltene Anzahlung zurückzahlen bzw. mit künftigen Bauleistungen gegenverrechnen. Die Parteifähigkeit einer Personengesellschaft ende nicht mit der Löschung im Firmenbuch, sie könne auch nach der Löschung Forderungen bzw. Verbindlichkeiten besitzen. Überdies existiere die Komplementär-GmbH, die Vertreterin der Kommanditgesellschaft sei, rechtlich noch. Für das Bestehen bzw. Erlöschen einer Schuld sei es unmaßgeblich, ob der Gläubiger diese einfordere. Die irrtümliche Annahme des Gläubigers, die Forderung sei erloschen, befreie den Schuldner nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Verjährung der Schuld bedeute nicht gleichzeitig deren Erlöschen.

Mit Schreiben vom 31. März 1995 teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin mit, dass weder die Komplementär-GmbH noch deren Geschäftsführer unter der genannten Adresse auffindbar seien. Es möge daher bekannt gegeben werden, wer tatsächlich jetzt noch als Gläubiger (allenfalls als Rechtsnachfolger) in Betracht komme.

Die Beschwerdeführerin bekräftigte in ihrem Antwortschreiben vom 19. April 1995, Gläubiger der erhaltenen Anzahlung sei die W KG. Deren Löschung im Firmenbuch bedeute jedoch nicht, dass auch die Forderung quasi automatisch erloschen sei. Abgesehen davon komme auch die Komplementär-GmbH als Gläubigerin in Frage. Da schon seit Jahren keine Geschäftsbeziehungen zu diesen Firmen mehr bestünden, könne nur eine - möglicherweise bereits überholte - Anschrift des Geschäftsführers mitgeteilt werden.

In der Folge trat die Beschwerdeführerin der vom Finanzamt bekundeten Absicht, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hinsichtlich des Bestandes der Forderung zu befragen, unter Hinweis auf die Verpflichtung der Abgabenbehörden, das Steuergeheimnis zu wahren, entgegen.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Schreiben vom 19. März 1996 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, nach ihren Ermittlungsergebnissen sei die W KG bereits Anfang 1988 vermögenslos geworden, da die F-Kurhotel GmbH zu diesem Zeitpunkt ihre sämtlichen Vermögenswerte übernommen habe. Es stelle sich daher die Frage, ob nicht auch die gegenständliche Anzahlung auf die F-Kurhotel GmbH übergegangen und eine Verrechnung mit den erbrachten Bauleistungen erfolgt sei. Es mögen daher sämtliche mit diesem Vorgang in Zusammenhang stehenden (im Einzelnen bezeichneten) Geschäftsunterlagen offen gelegt werden.

In ihrem Antwortschreiben erklärte die Beschwerdeführerin, ihr seien die Vereinbarungen zwischen der W KG und der F-Kurhotel GmbH nicht bekannt. Ein Indiz für den Forderungsübergang sei jedoch folgender im Anhang zum Generalunternehmervertrag zwischen der F-Kurhotel GmbH und der ARGE F-S aufscheinende Vermerk:

     "Anzahlungen, welche für das gegenständliche Bauvorhaben von

der Firma W KG an die Firmen der Bauunternehmung ..... und der

Bauunternehmung ...... (der Beschwerdeführerin) geleistet wurden,

werden bei Legung der Schlussrechnung berücksichtigt und verrechnet."

Warum die strittige Anzahlung tatsächlich nicht verrechnet worden sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht; möglicherweise sei darauf vergessen worden. Da die Schlussrechnung 1990 gelegt worden sei, könne die Verjährungsfrist im Falle eines Forderungsüberganges auf die F-Kurhotel GmbH frühestens ab dem Jahr 1990 zu laufen begonnen haben. Bislang seien von keiner Seite Schritte unternommen worden, die geleistete Anzahlung einzutreiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Die W KG sei mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Februar 1985 errichtet worden. Gegenstand des Unternehmens sei laut Paragraph 2, des Gesellschaftsvertrages der Erwerb, Ausbau und Betrieb des Hotels W. Mit der Durchführung der Bauarbeiten sei die ARGE F-S beauftragt gewesen. Im Jahre 1987 habe die Beschwerdeführerin von der W KG über Verrechnung durch die ARGE F-S eine Anzahlung in Höhe von 1 Mio S erhalten. Zur Durchführung des geplanten Hotelprojektes durch die W KG sei es aber in der Folge nicht gekommen. Die begonnene Bautätigkeit sei auf Grund enormer Schwierigkeiten hinsichtlich der Finanzierung sehr bald zum Stillstand gekommen. Anfang 1988 hätten sowohl die Kommanditgesellschaft als auch deren Komplementär-GmbH ihre Tätigkeit zur Gänze eingestellt. Am 26. Februar 1988 sei die F-Kurhotel GmbH gegründet worden. Diese Gesellschaft habe es sich zur Aufgabe gemacht, das Projekt in W voranzutreiben, das Hotelgebäude mit der ARGE F-S als Generalunternehmer zu errichten und schließlich auch selbst zu betreiben. Die F-Kurhotel GmbH habe in diesem Zusammenhang im Jahr 1988 die Vermögenswerte (insbesondere die Sachanlagen, die mit den Teilherstellungskosten aktiviert worden seien) betreffend das Hotelprojekt in W von der W KG erworben und anschließend das Hotelgebäude fertig stellen lassen. Die F-Kurhotel GmbH sei mit Schreiben vom 22. August 1995 gemäß Paragraph 143, BAO um Auskunft ersucht worden, welche Vereinbarung im Zuge der Übernahme der Vermögenswerte der W KG durch die F-Kurhotel GmbH hinsichtlich der geleisteten Anzahlung getroffen worden sei bzw. ob diese Forderung aus der geleisteten Anzahlung miterworben worden sei. Sie habe jedoch lediglich mitgeteilt, dazu keine Angaben machen zu können, weil die damaligen Geschäftsführer, der Hoteldirektor sowie der Buchhalter zur Fragebeantwortung nicht mehr zur Verfügung stünden.

In freier Beweiswürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Jahresabschlüssen der F-Kurhotel GmbH sowie der F-Kurhotel GmbH und Mitgesellschafter die streitgegenständliche Forderung an die ARGE F-S nicht aufgenommen worden sei, gelange die belangte Behörde zur Feststellung, dass die Forderung der W KG aus der 1987 geleisteten streitgegenständlichen Anzahlung nicht auf die F-Kurhotel GmbH übergegangen sei. Die Anzahlung sei weder in der Schlussrechnung vom 28. August 1990 noch in der Abrechnung über Ergänzungsarbeiten (Rechnung vom 21. März 1991) durch die ARGE F-S in Abzug gebracht worden. Es sei wenig glaubhaft, dass die F-Kurhotel GmbH auf eine Verrechnungsmöglichkeit "einfach vergessen" habe. Die F-Kurhotel GmbH habe aber auch in der Folge keine Schritte unternommen, um die (gegebenenfalls an sie abgetretene) streitgegenständliche Forderung aus der geleisteten Anzahlung einzutreiben. Überdies habe die Beschwerdeführerin - vom Finanzamt konkret befragt - selbst erklärt, dass die W KG ihre Gläubigerin sei. Ein Gläubigerwechsel könne daher nicht festgestellt werden.

Formal noch bestehende Verbindlichkeiten seien nicht mehr zu bilanzieren, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden müssen. Dies treffe im Beschwerdefall zu. Dem Paragraph 157, Absatz eins, HGB zufolge sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft der Löschung der Firma im Handelsregister unmittelbar vorausgehe, zum Zeitpunkt der Löschung der Firma demnach kein verwert- und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sei. Wenn die Löschungseintragung auch nur deklaratorisch wirke, sei doch anzunehmen, dass die W KG vor Eintragung ihrer Löschung allfällig (noch) vorhandene und ihr bekannte Forderungen eingetrieben hätte. Der W KG sei stets bekannt gewesen, dass sie im Jahr 1987 eine Anzahlung in Höhe von 1 Mio S geleistet habe. Da die W KG nach der Übertragung insbesondere der Sachanlagen betreffend das Hotelprojekt in W an die F-Kurhotel GmbH eine Rückerstattung der geleisteten Anzahlung nicht gefordert habe, sei nach Ansicht der belangten Behörde für die Beschwerdeführerin (spätestens) im Zeitpunkt der Löschung der W KG im Handelsregister am 9. Oktober 1992 - nach vorangehender Auflösung dieser Gesellschaft - evident gewesen, dass diese Verbindlichkeit nicht mehr erfüllt werden müsse. Andernfalls wäre im Zuge der Liquidation über das Vermögen der W KG die geleistete Anzahlung rückgefordert worden. Eine irrtümliche Nichterfassung der Forderung in den Büchern der W KG, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, sei nicht glaubhaft. Zum einen seien nachträglich (nach der Löschung der KG) bis heute keine Schritte unternommen worden, eine allenfalls noch bestehende, bisher "vergessene" Forderung aus der geleisteten Anzahlung einzutreiben. Zum anderen sei selbst in die Bilanz zum 31. Dezember 1987 (Bilanzstichtag somit lediglich zwei Monate nach Leistung der Anzahlung) eine entsprechende Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin (bzw. gegenüber der ARGE F-S) aus welchen Gründen immer nicht aufgenommen worden. Ein Vergessen der Forderung sei zudem angesichts der nicht unbedeutenden Höhe der Forderung auszuschließen. Mit der Löschung der W KG im Handelsregister, von der die Beschwerdeführerin als Kommanditistin dieser Gesellschaft Kenntnis gehabt habe, sei für die Beschwerdeführerin endgültig und einwandfrei festgestanden, dass die Verbindlichkeit aus der erhaltenen Anzahlung erloschen sei. Die Verbindlichkeit sei daher im Jahr 1992 aus dem Rechenwerk gewinnerhöhend auszuscheiden.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin ermittelt den Gewinn nach Paragraph 5, Absatz eins, EStG. Dabei sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, soweit nicht zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts abweichende Regelungen treffen.

Es entspricht bereits den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, dass Verbindlichkeiten nicht bilanziert werden dürfen, wenn mit dem Versuch der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen ist vergleiche Nowotny in Straube, HGB II2, Paragraph 196, Rz 16). Jedenfalls stellt es aber eine zwingende einkommensteuerliche Regelung dar - sie ergibt sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtgenden Auslegung der Paragraphen 4, Absatz eins und Paragraph 6, Ziffer 3, EStG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 2000, 94/14/0165) -, dass im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negative Wirtschaftsgüter Berücksichtigung finden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, somit also nicht etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht zu rechnen ist.

Dass im gegenständlichen Fall mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen sei, hat die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung angenommen.

Die Beweiswürdigung ist insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, 90/13/0054).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, wonach die F-Kurhotel GmbH die Vermögenswerte der W KG übernommen habe, lasse nur den Schluss zu, dass auch die strittige Forderung auf die F-Kurhotel GmbH übergegangen sei. Auch die im Anhang zum Generalunternehmervertrag enthaltene Formulierung zeige, dass die gegenteilige Sachverhaltsannahme der belangten Behörde mit den Denkgesetzen nicht vereinbar sei.

Dieses Vorbringen lässt zunächst außer Betracht, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides die strittige Forderung in den Büchern der W KG zum 31. Dezember 1987 nicht erfasst war. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass ein Vermögenswert, der von der W KG - aus welchen Gründen immer - nicht als solcher ausgewiesen war, auch nicht übertragen wurde, kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden. Die belangte Behörde ist dabei auch ihrer Ermittlungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen, indem sie den Vertreter der F-Kurhotel GmbH als Auskunftsperson zur Frage des Überganges der Vermögensgegenstände befragt hat.

Es kann zudem nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde der Aussage im "Anhang zum Generalunternehmervertrag" keine entscheidungswesentliche Bedeutung für die Frage beigemessen hat, ob die strittige Forderung tatsächlich auf die F-Kurhotel GmbH übertragen worden ist. Abgesehen davon, dass die Klausel auf die streitgegenständliche Forderung nicht konkret Bezug nimmt, wurde der Vertrag zwischen der ARGE F-S einerseits und der F-Kurhotel GmbH andererseits abgeschlossen, während die W KG, die allein zivilrechtlich über die Forderung verfügen konnte, nicht Partei dieses Vertrages war. Der Vertrag konnte daher keine rechtliche Verpflichtung für diese begründen, sondern allenfalls das Wissen der Parteien über geleistete und auf die F-Kurhotel GmbH übergegangene Anzahlungen der W KG wiedergeben. Dass die strittige Anzahlung vom Wissen der Parteien tatsächlich umfasst gewesen wäre, durfte die belangte Behörde schon deshalb verneinen, weil die Beschwerdeführerin selbst bis zum Hinweis der belangten Behörde, die Forderung sei möglicherweise auf die F-Kurhotel GmbH übergegangen, die W KG bzw. ihre Komplementär-GmbH als einzig mögliche Gläubiger bezeichnet hat. Dazu kommt, dass nach den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde die Forderung bei der Abrechnung des Bauvorhabens nicht berücksichtigt wurde, was wiederum den Schluss zulässt, dass auch die F-Kurhotel GmbH nicht von einer entsprechenden Forderungsabtretung an sie ausgegangen ist. Schließlich durfte die belangte Behörde berücksichtigen, dass die F-Kurhotel GmbH bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin angemeldet hat. Insgesamt kann daher die Beweiswürdigung der belangten Behörde, ein Forderungsübergang auf die F-Kurhotel GmbH habe nicht stattgefunden, nicht als unschlüssig erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, sollte die W KG von der belangten Behörde zu Recht als Gläubigerin angesehen worden sein, wäre die Forderung bereits Ende 1990 verjährt, sodass es keinen Grund gebe, die Forderung gerade im Streitjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesem Punkt ist die Beschwerdeführerin auf ihre eigenen rechtlichen Ausführungen zu verweisen, wonach der Eintritt der Verjährung jedenfalls dann nicht zur Auflösung der Passivpost führen darf, wenn der Schuldner von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch zu machen beabsichtigt. Ihre diesbezügliche Absicht hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wiederholt und auch in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, Gegenteiliges anzunehmen und von einer bereits 1990 gebotenen, gewinnerhöhenden Auflösung der Passivpost auszugehen.

Es trifft auch nicht zu, dass die Abgabenbehörden den Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Auflösung "willkürlich und ohne rechtlich haltbare Begründung" gewählt haben. Vielmehr hat bereits der Prüfer auf die im Jahr 1992 erfolgte Löschung der W KG im Handelsregister hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat diesem Umstand lediglich die möglicherweise weiter bestehende Parteifähigkeit der KG entgegen gehalten. Dass eine (weil vermögend) zu Unrecht im Firmenbuch gelöschte KG weiterhin parteifähig ist, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten, sie hat lediglich die Tatsache der Löschung als Indiz dafür gewertet, dass die KG ihre Tätigkeit (endgültig) eingestellt hat und daher mit der Geltendmachung der Forderung praktisch nicht mehr zu rechnen sei. Mit dem Beschwerdevorbringen, die W KG habe "in Wirklichkeit keine Liquidation" durchgeführt, sondern sei vom Registergericht von Amts wegen gelöscht worden, zeigt die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Begründungsmangel nicht auf. Auch im Falle der amtswegigen Löschung durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die KG - von der beabsichtigten Löschung verständigt - allfällige vermögenswerte Ansprüche spätestens zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 27. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140141.X00

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Dokumentnummer

JWT_1996140141_20000927X00

Navigation im Suchergebnis