Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, auf die Hoheitszeichen, die Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren der Republik Italien sowie auf das Emblem der italienischen staatlichen Fremdenverkehrsorganisation (ENIT) Anwendung findet, deren Darstellung in der Markenstelle des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 4 a, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, auf die Hoheitszeichen, die Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren der Republik Italien sowie auf das Emblem der italienischen staatlichen Fremdenverkehrsorganisation (ENIT) Anwendung findet, deren Darstellung in der Markenstelle des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.