Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, dessen Art. 10 Abs. 1 verfassungsändernd ist, wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, dessen Artikel 10, Absatz eins, verfassungsändernd ist, wird verfassungsmäßig genehmigt.