Bundesrecht konsolidiert

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Besteuerung von Straßenfahrzeugen für den privaten Gebrauch § 0

Kurztitel

Besteuerung von Straßenfahrzeugen für den privaten Gebrauch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 170/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.08.1959

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.05.1956

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Titel

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr
StF: BGBl. Nr. 170/1959

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1960, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1960, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1961, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1961, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1962, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1962, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1963, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1966, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1967, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1967, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1968, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1969, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2008, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 251 aus 2013, (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 251/2013 *Australien 209/1961 *Bosnien-Herzegowina III 102/2008 *Brunei 285/1966 *Dänemark 181/1968 *Deutschland/BRD 244/1961 *Finnland 170/1959 *Frankreich 170/1959 *Ghana 61/1960 *Guyana 285/1966 *Irland 284/1962 *Jugoslawien 214/1960 *Kambodscha 61/1960 *Luxemburg 285/1966 *Malta 149/1967 *Mauritius 285/1966 *Moldau III 102/2008, III 251/2103 K *Montenegro III 102/2008 *Niederlande 170/1959, 285/1966 *Norwegen 367/1967 *Polen 370/1969, III 102/2008 *Rumänien 367/1967 *Schweden 170/1959 *Serbien III 102/2008 *Seychellen 285/1966 *Slowakei III 102/2008 *St. Lucia 285/1966 *St. Vincent/Grenadinen 285/1966 *Suriname 285/1966 *Tansania 285/1966 *Tschechische R III 102/2008 *Tschechoslowakei 293/1962 *Vereinigtes Königreich 99/1963, 285/1966

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das am 18. Mai 1956 in Genf abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1958.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 am 18. August 1959 für Österreich in Kraft.

Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Abkommen angenommen:

Finnland, Frankreich, Niederlande und Schweden.

Australien

Die Regierung Australiens hat erklärt, daß dieses Abkommen auf das Gebiet von Papua und auf das Treuhandgebiet Neuguinea ausgedehnt wird.

Niederlande

Was die Niederlande betrifft, so wurde in der am 20. April 1959 hinterlegten niederländischen Ratifikationsurkunde festgestellt, daß das Abkommen samt Unterzeichnungsprotokoll für das Königreich in Europa, für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea gilt.

Für Polen:

Unter dem Vorbehalt der Ratifikation und unter dem Vorbehalt, daß sich die Regierung der Volksrepublik Polen durch Artikel 10 des Abkommens nicht gebunden erachtet.

Weiters hat Polen am 16. Oktober 1997 erklärt, dass es seinen anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1969,) zu Artikel 10, Absatz 2 und 3 zurückzieht.

Rumänien

Die Beitrittsurkunde Rumäniens enthält den Vorbehalt, daß sich der genannte Staat an die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden betrachtet.

Slowakei

Ferner hat die Slowakei anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1962,) bestätigt.

Tschechoslowakei

Die Tschechoslowakei hat beim Beitritt zu diesem Abkommen gemäß seinem Artikel 11 Absatz 2 erklärt, daß sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet.

Tschechische Republik

Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1962,) bestätigt.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Abkommen auf Jersey, Guernsey, Alderney und die Insel Man ausgedehnt wird.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 6. Juni 1963 notifiziert, daß das Abkommen auf die Falkland-Inseln und Gibraltar ausgedehnt wird.

Weitere Notifikationen einer Ausdehnung des Abkommens erfolgten seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich der Jungfern-Inseln und der Seychellen am 18. Juli 1963, St. Lucia und Montserrat am 26. Juli 1963, St. Vincent, Brunei, Sansibar und Britisch- Guayana am 8. November 1963, Mauritius am 6. Mai 1964.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERWÄGUNG, daß einige europäische Staaten bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen oder andere Maßnahmen zu einem großzügigeren Verfahren als dem des Abkommens vom 30. März 1931 über die Besteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge ergriffen haben,

IN DEM WUNSCHE, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu fördern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 14.9.2013

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR11011590

Alte Dokumentnummer

N9195913817T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/170/P0/NOR11011590

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