(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2007)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2007,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 16. Juli 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 14 Absatz 2 für Österreich am 15. August 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Brasilien, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Jugoslawien, Marokko, Monaco, Niederlande, Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Zentralafrikanische Republik.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende Erklärungen abgegeben:
Algerien
Algerien ist dem Übereinkommen am 10. September 1969 mit nachstehendem Vorbehalt beigetreten:
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens betreffend die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht gebunden und erklärt, daß zur Anhängigmachung eines Streites beim Internationalen Gerichtshof in jedem Fall das Einverständnis aller beteiligten Parteien erforderlich ist.
Argentinien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist Argentinien am 29. November 1972 dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland beigetreten.
Die Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:
Die Argentinische Republik behält sich bezüglich Artikel 10 des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung des Ausdruckes „größtmöglicher Vorrang“ im Sinne der in Argentinien geltenden Devisenkontrollbestimmungen zu beschränken.
Falls ein anderer Vertragschließender Teil die Geltung des Übereinkommens auf Gebiete ausdehnt, über welche die Argentinische Republik die Souveränität ausübt, so beeinträchtigt diese Ausdehnung in keiner Weise die Rechte der letzteren (dies bezieht sich auf Artikel 12 des Übereinkommens).
Die Argentinische Regierung behält sich das Recht vor, das in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren nicht bei einem Streit anzuwenden, der sich unmittelbar oder mittelbar auf die in seiner Erklärung betreffend Artikel 12 genannten Gebiete bezieht.
Australien
Australien erklärt gemäß Artikel 12, daß die Konvention, mit Ausnahme des Gebietes der Norfolk Inseln, nicht auf jene Gebiete anwendbar ist, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.
Frankreich
Das Übereinkommen gilt für die Gebiete der Französischen Republik, und zwar für die Departements des Mutterlandes, die Departements Algeriens, die Departements der Oasen und von Saoura, die Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion und für die Überseegebiete (St. Pierre und Miquelon, Französisch-Somaliland, Komoren, Neu-Kaledonien und abhängige Gebiete, und Französisch-Polynesien),
sein Geltungsbereich kann durch spätere Notifikation auf die anderen Staaten der Gemeinschaft oder auf einen oder mehrere dieser Staaten ausgedehnt werden.
Israel
Artikel 5:
Die Übermittlungsstelle hat gemäß Absatz 1 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht Israels wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.
Artikel 10:
Israel behält sich das Recht vor,
die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Überweisung von Geldbeträgen gemäß diesem Artikel für andere Zwecke als für in gutem Glauben geleistete Zahlungen auf Grund bestehender Unterhaltsverpflichtungen zu ergreifen;
die nach diesem Artikel zu überweisenden Beträge auf das für den Unterhalt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Moldau
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Moldau folgende Erklärung abgegeben:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.
Neuseeland
Neuseeland hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß das Übereinkommen weder auf die Cook-Inseln noch auf Niue oder Tokelau Anwendung finden soll.
Niederlande
Die Regierung des Königreiches erklärt folgenden Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens: die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wird auf Grund dieses Artikels nicht erleichtert, wenn sich sowohl der Anspruchswerber als auch der Anspruchsgegner in den Niederlanden beziehungsweise in Surinam, auf den Niederländischen Antillen oder in Niederländisch-Neu Guinea aufhalten und auf Grund des Gesetzes über die Unterstützung Mittelloser (Assistance to the Needy Act – Loi sur l`Assistance des Pauvres) die Unterstützung bewilligt oder ähnliche Vorkehrungen getroffen wurden, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände in dem betreffenden Fall diese Unterstützungsbeträge beim Anspruchsgegner im allgemeinen jedoch uneinbringlich waren.
Das Übereinkommen ist vorläufig nur für das Königreich der Niederlande in Europa ratifiziert worden. Falls die Anwendung des Übereinkommens gemäß Artikel 12 zu irgendeinem Zeitpunkt auf die außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches ausgedehnt wird, wird dies dem Generalsekretär entsprechend mitgeteilt werden. In diesem Fall wird die Mitteilung jeden bezüglich dieser Teile des Königreiches allenfalls erklärten Vorbehalt enthalten.
Die Niederlande haben am 12. August 1969 gemäß Artikel 12 des Übereinkommens mitgeteilt, daß dessen Geltungsbereich auf die Niederländischen Antillen mit dem anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens durch die Niederlande in bezug auf Artikel 1 erklärten Vorbehalt ausgedehnt wird. Diese Mitteilung enthält die Angabe gemäß Artikel 2 des Übereinkommens, daß in dem Gebiet der Niederländischen Antillen als Übermittlungs- und Empfangsstelle „de Voogdijraad“ (das Vormundschaftsgericht) tätig sein soll.
Schweden
Artikel 1:
Schweden behält sich das Recht vor, auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen eine Person, die nach Schweden als politischer Flüchtling gelangt ist, gerichtete Rechtshilfeersuchen abzulehnen, sofern es die Umstände im konkreten Fall notwendig erscheinen lassen.
Artikel 9:
Sofern das Verfahren in Schweden anhängig ist, werden die in Abs. 1 vorgesehenen Begünstigungen und Befreiungen von der Bezahlung von Kosten nur in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens wohnhaften Personen oder jeder anderen Person gewährt, die diese Vorteile auf Grund eines mit dem Staat, dessen Staatsangehörige sie ist, geschlossenen Abkommens auf jeden Fall genießt.Sofern das Verfahren in Schweden anhängig ist, werden die in Absatz eins, vorgesehenen Begünstigungen und Befreiungen von der Bezahlung von Kosten nur in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens wohnhaften Personen oder jeder anderen Person gewährt, die diese Vorteile auf Grund eines mit dem Staat, dessen Staatsangehörige sie ist, geschlossenen Abkommens auf jeden Fall genießt.
Seychellen
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben die Seychellen folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Republik Seychellen behält sich hinsichtlich Art. 10 des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung des Ausdruckes „größtmöglicher Vorrang“ im Sinne der in den Seychellen geltenden Devisenkontrollbestimmungen zu beschränken.Die Republik Seychellen behält sich hinsichtlich Artikel 10, des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung des Ausdruckes „größtmöglicher Vorrang“ im Sinne der in den Seychellen geltenden Devisenkontrollbestimmungen zu beschränken.
Tunesien
(1)Absatz einsIm Ausland wohnhafte Personen können die im Übereinkommen vorgesehenen Vorteile nur dann beanspruchen, wenn sie auf Grund der in Tunesien geltenden Vorschriften über Wechselkurse und Devisen als eines inländischen Aufenthaltes ermangelnd angesehen werden.
(2)Absatz 2Streitigkeiten können dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden.
Vereinigtes Königreich
Anläßlich des Beitrittes hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 12 des Übereinkommens erklärt, daß dieses auf keines der Gebiete Anwendung finden soll, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 29. November 1984 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Isle of Man und am 30. Juli 2003 auf Jersey ausgedehnt.