Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2007/15/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/15/0026

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs8 litb;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde 1. der E M in S, 2. des C M in S und 3. der K M in S, alle vertreten durch Dr. Ernst Fiedler, Dr. Bernd Illichmann und Dr. Andreas Pfeiffer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Dr.-Franz-Rehrl-Platz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 6. Dezember 2006, Zl. RV/0079-S/05, betreffend Haftung für Lohnsteuer für 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die römisch zehn KG räumte ihrem Dienstnehmer Herbert M im Jänner 1967 die nachstehend auszugsweise wiedergegebene Versorgungszusage ein:

"Versorgungszusage

In Anerkennung Ihrer für die (römisch zehn KG) geleisteten Dienste und Ihrer treuen Mitarbeit gewähren wir Ihnen, unbeschadet Ihres Rechtes auf eine gesetzliche Abfertigung gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, im Rahmen der Richtlinien dieser Urkunde eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch ein Versorgungskapital von S 100.000.-- (einhunderttausend).

Wir freuen uns, Ihnen durch eine Versorgung unseren Dank für Ihre Mitarbeit und unsere Anteilnahme für Ihr Wohlergehen zum Ausdruck bringen zu können.

Versorgungsrichtlinien

römisch eins. Altersversorgung

Sie erhalten ab Vollendung des 60. Lebensjahres, frühestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses, eine Pension im Barwert von S 100.000.--. Die Höhe der Pension richtet sich nach den bei Fälligkeit dieser Leistung geltenden Tarifen für Rentenoptionen der Versicherungsanstalt, bei welcher gemäß Punkt römisch fünf eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird (angewendet auf den zugesagten Versorgungsbetrag).

Sie, bzw. Ihre gemäß Punkt römisch II berechtigten Hinterbliebenen, können an Stelle dieser Rente den Barwert der Versorgungsleistung ansprechen.

römisch II. Hinterbliebenenversorgung

Wird das Dienstverhältnis durch Ihren Tod vorzeitig aufgelöst, so gelangt die gleiche Summe an Ihre Erben zur Auszahlung. Bei Unfalltod wird die doppelte Versicherungssumme (Punkt römisch fünf) ausgezahlt. Liegt ein Testament nicht vor, so sind die gesetzlichen Erben maßgebend.

...

römisch fünf. Rückdeckung

Die Verpflichtung aus dieser Zusage wird durch einen auf Ihr Leben abgestellten Versicherungsvertrag rückgedeckt; alle Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich uns zu. Sie sind verpflichtet, alle hiefür erforderlichen Angaben zu machen und sich gegebenenfalls ärztlich untersuchen zu lassen.

Gewinnanteile aus der Rückdeckungsversicherung, sowie höhere Leistungen des Versicherers auf Grund der Indexklausel (Wertsicherung), die uns im Versicherungsfalle bzw. bei Beendigung der Versicherung zufließen, werden wir Ihnen, bzw. Ihren in Punkt römisch II genannten Hinterbliebenen gleichfalls zuführen."

Aufgrund der Versorgungszusage schloss die römisch zehn KG eine Er- und Ablebensversicherung ab, bei der Herbert M als Versicherter und die römisch zehn KG als Bezugsberechtigte aufschienen. Herbert M verstarb 1995. Bis zu diesem Zeitpunkt war sein Dienstverhältnis mit der römisch zehn KG noch aufrecht. Der Bruttobarwert der zugesagten Pension belief sich zum Zeitpunkt des Todes auf 376.275 S und wurde mit dem Nettobetrag von 345.608,59 S an die Erben von Herbert M ausbezahlt.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die Lohnsteuer für die in Rede stehende Versorgungsleistung teils nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 mit 6%, im Übrigen (hinsichtlich des Betrages von 185.900 S) nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, leg. cit. mit dem Hälftesteuersatz berechnet worden sei, und vertrat die Auffassung, der an die Hinterbliebenen ausbezahlte Betrag sei nicht nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 zu versteuern, weil den Hinterbliebenen keine Pension, sondern die Auszahlung der Versicherungssumme zugesagt worden sei.

Das Finanzamt folgte dem Prüfer und schrieb der römisch zehn KG mit einem Haftungsbescheid die entsprechend höhere Lohnsteuer vor.

Die römisch zehn KG berief gegen den angeführten Bescheid und brachte vor, der Prüfer spalte die gegenständliche Versorgungszusage in eine Zusage an Herbert M und eine Zusage an die Hinterbliebenen auf und unterstelle, den Hinterbliebenen sei keine Auszahlung in Rentenform zugesagt worden. Die Versorgungszusage an Herbert M könne auch dergestalt interpretiert werden, dass ebenso wie bei einer Direktzahlung an ihn auch bei Zahlungen an die Hinterbliebenen ein Wahlrecht auf Auszahlung einer Rente oder einer Einmalabfindung bestanden habe. In Punkt römisch eins der Versorgungsrichtlinie werde vorerst festgehalten, dass Herbert M ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Pension erhalten solle. In weiterer Folge werde Herbert M bzw. seinen Hinterbliebenen das Recht eingeräumt, anstelle der Rente den Barwert der Versorgungsleistung in Anspruch zu nehmen. In Punkt römisch II der Richtlinie sei die Auszahlung der doppelten Versicherungssumme bei Unfalltod vorgesehen. Die Vereinbarung der Auszahlung einer Summe bedeute jedoch nicht zwingend die Auszahlung eines Einmalbetrages. Die Zusage laute generell auf Zahlungen in Rentenform und sehe für bestimmte Fälle ein Wahlrecht vor. Ein solches Wahlrecht sei für die begünstigte Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 nicht schädlich.

Die Beschwerdeführer (Erben nach Herbert M) traten der Berufung der römisch zehn KG bei und brachten vor, in der Versorgungsrichtlinie sei unter Punkt römisch eins unmissverständlich von einer Pension die Rede, sowie davon, dass Herbert M ebenso wie die Hinterbliebenen an Stelle der Rente den Barwert der Versicherungsleistung ansprechen könnten. Die Pensionsberechtigung sei im Zeitpunkt des Ablebens von Herbert M entstanden. Die von den Hinterbliebenen gewählte Form der Auszahlung als Einmalzahlung sei als Disposition über eine bestehende Pensionsberechtigung zu qualifizieren, weshalb die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 erfüllt seien.

Die Berufung wurde von der seinerzeit zuständigen Finanzlandesdirektion mit Bescheid vom 12. Juli 2001, RV366/1- 9/99, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2005, 2001/15/0160, unter Hinweis auf Paragraph 93, Absatz 2, BAO zurückgewiesen, weil weder den behördlichen Erledigungen noch dem angefochtenen Bescheid die Anzahl und die Namen der Beschwerdeführer (Erben nach Herbert M) entnommen werden konnten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung wiederum als unbegründet abgewiesen.

Herbert M sei vor Vollendung des 60. Lebensjahres bei noch aufrechtem Dienstverhältnis verstorben, weshalb Punkt römisch II der Versorgungsrichtlinie, der nur die Auszahlung des Versorgungskapitals an die Hinterbliebenen vorsehe, anzuwenden sei. Punkt römisch eins der Versorgungsrichtlinie, der auch den Hinterbliebenen ein Wahlrecht zwischen Rente und Barwert der Versorgungszusage einräume, gelte nur für den Fall der gegenständlich unbeachtlichen Altersversorgung.

Die Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 setze voraus, dass ein - auf Rente lautender - Pensionsanspruch bereits entstanden sei und abgefunden werde. Die hier strittige Zahlung sei nicht in Abgeltung eines Anspruches auf Pensionszahlung geleistet worden, weil ein solcher noch gar nicht bestanden habe. Der Ansicht der Beschwerdeführer, der Pensionsanspruch sei zum Zeitpunkt des Ablebens von Herbert M entstanden und die von den Hinterbliebenen gewählte Form der Auszahlung als Einmalzahlungen stelle die Disposition über einen Pensionsanspruch dar, könne die belangte Behörde nicht folgen. Nach Punkt römisch eins der Versorgungsrichtlinie wäre der Pensionsanfall erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres von Herbert M, frühestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses, eingetreten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, warum die "Pensionsberechtigung bereits im Zeitpunkt des Ablebens von (Herbert M) bei aufrechtem Dienstverhältnis" entstanden sein soll.

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Erkenntnis vom 19. März 1998, 97/15/0219, mit einer Versorgungszusage auseinandergesetzt und ausgesprochen: "Es ist unbestritten, dass

den Hinterbliebenen nach ... ein primärer Kapitalanspruch

eingeräumt war. Selbst wenn ihnen auch eine Rentenoption eingeräumt gewesen wäre, ist diese nicht ausgeübt worden. Die strittigen Zahlungen sind aufgrund des (primären) Kapitalanspruches, nicht jedoch in Abgeltung eines gar nicht geltend gemachten Anspruches auf Rentenzahlung geleistet worden. Solcherart kann von der Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung keine Rede sein. Im gegebenen Zusammenhang kommt es daher gar nicht darauf an, ob die Versorgungsvereinbarung den Hinterbliebenen eine Rentenoption eingeräumt hätte oder nicht."

Selbst wenn man vom Vorliegen eines den Beschwerdeführern eingeräumten Wahlrechts zwischen einer Abfindung in Rentenform und dem Barwert der Versorgungsleistung ausginge, wäre für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil weder der Aktenlage noch dem Berufungsvorbringen zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführer "ein Optionsrecht ausgeübt und sich dann über eine Abfindung geeinigt hätten".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde trägt vor, die gegenständliche Versorgungszusage räume Herbert M und den berechtigten Hinterbliebenen primär eine Rente ein. In Punkt römisch eins. der Versorgungsrichtlinie werde ausdrücklich auf die gemäß Punkt römisch II. berechtigten Hinterbliebenen Bezug genommen und festgehalten, dass diese anstelle der Rente auch den Barwert der Versorgungsleistung ansprechen könnten. Bereits aus dieser klaren Formulierung - deren Wiederholung in Punkt römisch II. nicht erforderlich erscheine - gehe hervor, dass den berechtigten Hinterbliebenen in jedem Fall ein Wahlrecht eingeräumt werde. Punkt römisch II. der Versorgungsrichtlinie könne nicht isoliert betrachtet werden. Dass mit dem Begriff der "gleiche Summe" nur das Recht auf Leistung eines Einmalbetrages gemeint sein könne, sei nachweislich unrichtig. Dieser Begriff könne sich nur auf das zuvor genannte Versorgungskapital von 100.000 S beziehen, das rechnerische Grundlage für die Ermittlung der Höhe des jeweiligen Anspruches sei und niemals eine Summe darstelle, die den Anspruch selbst beziffern würde. Auch ein Pensionsanspruch sei gegeben. Dieser sei im Zeitpunkt des Ablebens von Herbert M, mit dem das Dienstverhältnis vorzeitig beendet worden sei, entstanden. Die Erben nach Herbert M hätten in weiterer Folge über den Pensionsanspruch entsprechend ihrem Wahlrecht disponiert und eine Auszahlung in Form einer Einmalzahlung gewählt. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei im Streitfall nicht einschlägig, weil den Beschwerdeführern primär ein Anspruch auf Auszahlung einer Pension eingeräumt worden sei und erst subsidiär, nämlich eindeutig als Wahlrecht formuliert, der Anspruch auf Leistung eines Einmalbetrages.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Wenn es zutrifft, dass den Beschwerdeführern (Hinterbliebenen nach Herbert M) ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt wurde, dass sie anstelle der Rente den Barwert der Herbert M zugesagten Versorgungsleistung ansprechen können, ist für diese nichts gewonnen. Ausgehend von den Ausführungen in der Beschwerde haben sie über ihren Anspruch entsprechend ihrem Wahlrecht disponiert und eine Auszahlung in Form einer Einmalzahlung gewählt. Die strittigen Zahlungen sind demnach aufgrund des (wahlweise bestehenden) Kapitalanspruches und nicht in Abgeltung eines gar nicht geltend gemachten Anspruches auf Rentenzahlung geleistet worden. Solcherart kann aber - wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt - von der Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung keine Rede sein.

Die Beschwerdeführer wurden somit nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die aufgrund der Versorgungsvereinbarung geleisteten Zahlungen nicht nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 in den für den Strafzeitraum geltenden Fassungen besteuert worden sind, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 16. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150026.X00

Im RIS seit

24.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011

Dokumentnummer

JWT_2007150026_20101216X00

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