Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler § 36

Kurztitel

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

21.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 36,

Aufsicht

  1. Absatz einsDie Aufsicht über den Tiroler Bergsportführerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Tiroler Bergsportführerverband bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen und die Satzung nicht verletzt, seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist berechtigt, die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses zu verlangen. Der Präsident hat einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen nachzukommen.
  3. Absatz 3Der Präsident des Tiroler Bergsportführerverbandes hat die Landesregierung von den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu verständigen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses einen Vertreter zu entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  5. Absatz 5Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung und über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Beschlüsse, die diesem Gesetz widersprechen, innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung aufzuheben. Erfolgt keine Aufhebung, so wird der Beschluß mit dem Ablauf dieser Frist rechtswirksam. Der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen ist auf Verlangen des Tiroler Bergsportführerverbandes zu bestätigen. Die Landesregierung hat auch sonstige Beschlüsse der Landesversammlung und des Landesausschusses, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.
  6. Absatz 6Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Tiroler Bergsportführerverbandes zu informieren. Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeweils das Ergebnis der Wahl seiner Organe unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Ein solcher Antrag muß binnen zwei Wochen nach der Durchführung der Wahl bei der Landesregierung eingebracht werden. Eine Aufhebung der Wahl von Amts wegen ist nach dem Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Durchführung nicht mehr zulässig.
  8. Absatz 8Unterläßt ein Organ des Tiroler Bergsportführerverbandes die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder der Satzung obliegenden Aufgabe, so kann die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Organ diese Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Landesregierung die erforderliche Maßnahme auf Kosten des Tiroler Bergsportführerverbandes treffen, wenn dies im Interesse des Landes oder des Tiroler Bergsportführerverbandes unbedingt erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40029016

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1998/7/P36/LTI40029016

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