Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien) § 0

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1960

Typ

Vertrag - Belgien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.08.1960

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

25.10.1957

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen
StF: BGBl. Nr. 141/1960 (NR: GP VIII RV 396 AB 404 S. 54. BR: S. 132.)

Sprachen

Deutsch, Französisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. April 1958.

Ratifikationstext

Das Abkommens wird gemäß seinem Artikel 9 am 8. August 1960 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben, von dem Wunsche geleitet, die Anerkennung und Vollstreckung der in Unterhaltssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen sowie die Vollstreckung der auf diesem Gebiet errichteten öffentlichen Urkunden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu sichern, beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001996

Dokumentnummer

NOR11002019

Alte Dokumentnummer

N2196021612S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/141/P0/NOR11002019

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