Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte § 0

Kurztitel

Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 132/1972

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.03.1972

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

08.10.1970

Index

89/04 Arzneimittel

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (und Erläuternde Bemerkungen)
StF: BGBl. Nr. 132/1972 (NR: GP XII RV 326 AB 475 S. 47. BR: S. 303.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1976, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1983, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien 331/1994 *Belgien 331/1994 *Dänemark 132/1972 *Deutschland/BRD 514/1983 *Finnland 132/1972 *Frankreich 331/1994 *Irland 514/1983 *Island 132/1972 *Italien 331/1994 *Liechtenstein 374/1976 *Norwegen 132/1972 *Portugal 132/1972 *Rumänien 514/1983 *Schweden 132/1972 *Schweiz 374/1976 *Ungarn 374/1976 *Vereinigtes Königreich 132/1972

Sonstige Textteile

Nachdem das am 8. Oktober 1970 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (und Erläuternde Bemerkungen), welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. September 1971.

Ratifikationstext

Da die Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk am 11. Feber 1972 bei der Regierung Schwedens hinterlegt wurde, ist dieses Vertragswerk für Österreich gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens am 12. März 1972 in Kraft getreten.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vertragswerk auch für Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Republik Österreich, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

In der Erwägung, daß pharmazeutische Produkte, unabhängig davon, ob diese ausgeführt werden oder nicht, im Interesse der öffentlichen Gesundheit nach geeigneten Richtlinien hergestellt werden sollten;
In der Erwägung, daß die rasche Entwicklung neuer Arzneimittel, insbesondere synthetisch hergestellter komplexer Stoffe mit starker pharmakologischer Wirkung, eine strenge Qualitätskontrolle ihrer Herstellung erfordert;
In der Erwägung, daß eine amtliche Inspektion notwendig ist, um eine derartige Herstellungskontrolle zu gewährleisten;
In der festen Absicht, auf nationaler Ebene wirksame Systeme zur Inspektion und Prüfung pharmazeutischer Produkte zu gewährleisten;
Im Hinblick auf die Arbeiten, die bereits zwischen den nordischen Ländern geleistet wurden, sowie die Erörterungen, die in anderen internationalen Organisationen, insbesondere in der Weltgesundheitsorganisation und im Europarat (Teilübereinkommen), im Gange sind;
In der Erwägung, daß das vorliegende Übereinkommen dazu beitragen würde, durch die Anerkennung der von den nationalen Gesundheitsbehörden durchgeführten Inspektionen in größerem Maße Hindernisse im internationalen Handel abzubauen,
Haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

1. Die „Erläuternden Bemerkungen“ wurden als Anlage 1 dokumentiert;
2. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10010352

Dokumentnummer

NOR11010571

Alte Dokumentnummer

N8197216274R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/132/P0/NOR11010571

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